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STK 2020 49

fahrlässige schwere Körperverletzung

Schwyz · 2021-06-22 · Deutsch SZ
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fahrlässige schwere Körperverletzung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Bauchbereich

- Darmperforation (Höhe Sigma)

- Serosa-Einrisse am Ileum und Zökum

- Verletzung Baucharterien mit innerer Blutung

- grosses retroperitoneales Hämatom

- oberflächliche Milzeinrisse lateral

E. 2.5 m/s2 vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen. Soweit man (zu- sätzlich) eine Reaktionsdauer von 0.8 s und eine Bremsenschwelldauer von 0.4 s annehme, hätte sie mit 3.2 m/s2 verzögern müssen, um die Kollision vermeiden zu können (U-act. 11.3.01 S. 10). Die Privatklägerin hätte nach den nicht in Zweifel zu ziehenden gutachterlichen Feststellungen die Kollision so- mit vermeiden können, wenn sie eine stärkere Bremsung eingeleitet hätte. Ihr ist somit vorzuwerfen, dass sie nicht innerhalb der überblickbaren Strecke

Kantonsgericht Schwyz 31 anzuhalten vermochte (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV) und insofern ihr Fahrzeug nicht genügend beherrschte. Weil die Privatklägerin aber immerhin eine Bremsung einleitete, wenn auch mit zu wenig Entschlossenheit, weil sie anscheinend die zur Vermeidung der Kollision erforderlich gewesene Bremsintensität nicht rich- tig einschätzte, ist ihr Verschulden als leicht zu werten. Die zum Schuldpunkt vorgebrachte Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe während der Fahrt die Gegend betrachtet oder den Kopf über den Lenker gebeugt ohne die Aufmerksamkeit auf mögliche andere Verkehrsteilnehmer zu richten (Plä- doyer Verteidigung S. 14), lässt sich anhand der Akten nicht untermauern, so dass das Vorbringen unbewiesen zu bleiben hat. Kein Vorwurf ist der Privat- klägerin zu machen, dass sie nicht nach links auswich (wobei fraglich gewe- sen wäre, ob ihr das überhaupt geholfen hätte, nachdem der Sattelzug die Strasse kurzzeitig versperrte), sondern nach rechts zog, weil es sich dabei, wie schon dargestellt, um einen natürlichen Reflex handelt (vgl. U-act. 11.3.01 S. 11). ccc) Die Haftungsaufteilung liegt im Ermessen des urteilenden Gerichts (BGer, Urteil 6S.13/2006 bzw. 6S.14/2006 vom 30. August 2006 E. 4.4.2). Im Falle des Aufeinandertreffens einer normalen Betriebsgefahr ohne Verschul- den des Motorfahrzeughalters mit einem leichten bis mittelschweren Ver- schulden seitens des Nichtmotorfahrzeughalters ging die ältere Lehre von einer Haftungsreduktion zulasten des Nichtmotorfahrzeughalters von 30-50 % aus (Zellweger, a.a.O., N 1379), also bei leichtem Verschulden von etwa 30 % Reduktion. Probst postuliert bei leichten Verschulden des Nichtmotorfahr- zeughalters eine Aufteilung von 35 % zu 65 % zulasten des Motorfahrzeughal- ters (a.a.O., N 65 und 70 zu Art. 59 SVG). Zu berücksichtigen ist aber stets, dass die Kausalhaftung grundsätzlich strenger ist als die Verschuldenshaf- tung, so dass der Mitverschuldensanteil des Geschädigten generell zu einer bescheideneren Kürzung zu führen hat (Brehm, BK, 4. A., N 22a zu Art. 44 OR). Vorliegend bremste die Privatklägerin ihr Fahrrad zu wenig entschlossen ab um die Kollision zu vermeiden, was, wie erwähnt, als leichtes Verschulden

Kantonsgericht Schwyz 32 eingestuft wird. Die Strafkammer erachtet daher für das leichte Verschulden im konkreten Fall, welcher für die Privatklägerin schwere und bleibende Kon- sequenzen nach sich zog, eine Haftungsreduktion von 25 % als angemessen. Gründe für eine weitergehende Reduktion zu Lasten der Privatklägerin sind nicht ersichtlich und zeigte die Verteidigung auch nicht auf resp. sie äusserte sich dahingehend, keine Ausführungen zum Zivilpunkt machen zu wollen.

c) Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber der Privatklägerin für den Schaden und die immaterielle Un- bill aus dem Unfallereignis vom 28. April 2016 im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach haftet. Die Festlegung der Schadenshöhe wird Sache des Zivilgerichts sein.

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis – es bleibt beim Freispruch im Strafpunkt, aber die Privatklägerin obsiegt teilweise im Zivilpunkt insofern, als festzustellen ist, dass der Beschul- digte ihr gegenüber im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach aus dem Un- fallereignis haftet (Riklin, OFK StPO, 2. A., N 1 zu Art. 433 ZPO) – ist die erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung mit Bezug auf die Entschä- digung der Privatklägerin anzupassen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Sie hat ihre Aufwendungen zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin bezifferte ihre Aufwendun- gen für die Rechtsvertretung mittels detaillierter Leistungsübersicht auf Fr. 8'160.15 (exkl. Dauer der Hauptverhandlung von rund drei Stunden à Fr. 250.00, vgl. Vi-act. 25; Vi-act. 23/1 S. 17; HVP S. 15). Die reduzierte Ent- schädigung der Privatklägerin ist in Nachachtung der allgemeinen Kriterien von § 2 Abs.1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand – und unter Berücksichti- gung, dass ein Teil des Aufwandes auch den Schuldpunkt betraf und dass die

Kantonsgericht Schwyz 33 Privatklägerin im Zivilpunkt zu 75 % obsiegte, ermessensweise auf Fr. 6’000.00 festzulegen. Die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat und die Entschädigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse bleiben sich gleich.

6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt im Schuldpunkt. Ihr Antrag auf Feststellung, dass der Beschuldigte aus dem Unfallereignis vollumfänglich hafte, wurde teilweise gutgeheissen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, obwohl die Privatklägerin eine Haftungsreduktion auf 75 % zu gewärtigen hat, sie dennoch im Wesentli- chen obsiegte, zumal die Zivilansprüche betragsmässig nicht unerheblich aus- fallen dürften. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Obsiegen des Beschuldigten im Schuldpunkt und das teilweise Obsiegen der Privatklägerin im Zivilpunkt so zu werten, dass der Beschuldigte 40 % der Gerichtskosten zu tragen hat und die Privatklägerin 60 %.

b) Erhebt ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung, wird sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der obsiegenden beschuldig- ten Person im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, auch wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (zit. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Privatklägerin hat somit den Beschuldigten im gleichen Mass wie die Kostentragung zu ent- schädigen. Der erbetene Verteidiger macht mittels spezifizierter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 6'164.40 geltend (Fr. 250.00 pro Stunde, in- kl. MWST und Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie Spesen). Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisi- onsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend

Kantonsgericht Schwyz 34 gemachte Aufwand noch als angemessen und das Grundhonorar ist auf Fr. 6'164.40 festzulegen. Davon sind dem Beschuldigten 60 %, also Fr. 3'698.60, zuzusprechen.

c) Die Privatklägerin hat ihrerseits für das Berufungsverfahren gestützt auf den zitierten Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) gegenü- ber dem Beschuldigten einen Entschädigungsanspruch. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin legte eine Kostennote von Fr. 3'796.40 (inkl. MWST) ins Recht. Unter Hinzurechnung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung von drei Stunden à Fr. 250.00, also Fr. 750.00 zuzüglich 7.7 % MWST von Fr. 57.75, ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 4'604.15, was in Nachachtung der genannten Kriterien von § 2 Abs. 2 GebTRA sowie § 13 lit. c GebTRA ebenfalls als angemessen erscheint. Davon sind der Privatklägerin 40 %, so- mit Fr. 1'841.60, zuzusprechen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ent- schädigungsansprüche hat die Privatklägerin dem Beschuldigten noch Fr. 1'857.00 (= Fr. 3'698.60 minus Fr. 1'841.60) zu bezahlen;- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffer 2 und 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Mai 2020 aufgeho- ben und im Übrigen das Urteil wie folgt bestätigt bzw. Folgendes erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freigespro- chen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber der Privatklägerin für den Schaden und die immaterielle

Kantonsgericht Schwyz 35 Unbill aus dem Unfallereignis vom 28. April 2016 im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach haftet. Die Festlegung der Schadenshöhe ist Sa- che des Zivilgerichts.

3. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Un- tersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 15‘670.00 und den b) den Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

b) Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen aus der Bezirksge- richtskasse mit Fr. 12‘016.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.

c) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt eine reduzierte Entschädigung von Fr. 6‘000.00 zu be- zahlen (inkl. Auslagen und MWST).

4. Kosten des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 5‘000.00 und werden zu 40 % (Fr. 2‘000.00) dem Beschuldigten und zu 60 % (Fr. 3‘000.00) der Privatklägerin auferlegt. Sie werden von der Si- cherheitsleistung der Privatklägerin (Fr. 5‘000.00) bezogen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2‘000.00 zu bezahlen.

b) Die Privatklägerin hat den Beschuldigten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche mit Fr. 1'857.00 zu entschädigen (in- kl. Auslagen und MWST).

Kantonsgericht Schwyz 36

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Verkehrsamt Schwyz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mittels Formular an die KOST (Meldung Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 29. Juni 2021 kau

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 4 Die Busse in der Höhe von CHF 7‘120.00 sei zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens auf 13 Tage festzusetzen sei.

E. 4.6 Metern zu Stillstand gekommen wäre. Diesfalls wäre der Sattelanhänger laut dem Gutachten in dem Augenblick zum Stillstand gekommen, als sich die Verunfallte zwischen oder unter den Rädern der ersten oder der zweiten der insgesamt drei Achsen des Sattelanhängers befand, wobei die erste Achse im Unfallzeitpunkt angehoben war (U-act. 11.3.01 S. 7 mit Verweis auf Beilage 5).

b) Nachfolgend ist der Sachverhalt mit Blick auf den subjektiven Tatbe- stand rechtlich zu würdigen. aa) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar-

Kantonsgericht Schwyz 16 auf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die da- mit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbar- keit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mit- ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachen- den Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeid- bar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer, Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 und

Kantonsgericht Schwyz 17 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 142 IV 237 E. 1.52). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefähr- den, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrau- ensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvor- schrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zit. Urteil 6B_1125/2020 mit Hinweis auf BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen = Pra 2018 Nr. 109). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekenn- zeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kom- men. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzei- tig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erbli- cken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig „hineintastend“ zu

Kantonsgericht Schwyz 18 bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefähr- dung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Der Vortrittsberech- tigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass kei- ne Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (zit. Urteil 6B_782/2019 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 122 IV 133, Regeste). Angesichts der heutigen Verkehrsdichte reicht es beim Einbiegen in eine Strasse, auf der Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit unterwegs sind, in der Regel nicht aus, lediglich bei der Einfahrt zu prüfen, ob die Strasse frei ist, sondern es ist erfor- derlich, den Verkehr während des Manövers weiter zu beobachten, um bei einem unerwartet auftauchenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer anhalten zu können oder ihm durch schnelles Beschleunigen die ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen (BGer, Urteil 6B_746/2007 vom 29. Februar 2008 E. 1.1.1 mit Hinweis). Betreffend die Frage, welche Sorgfalt ein vortrittsbelas- teter Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen bei eingeschränkter Sicht aufwenden muss, erwog das Bundesgericht, eine gewisse Behinderung der Vortrittsbe- rechtigten könne kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Warte- pflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt werde, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vor- trittsbelastete Verkehrsfläche gelange, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhalte. In solchen Situationen sei ein sehr vor- sichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entwe- der selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu war- nen. Dabei dürfe grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtig- te Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten würden, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden könne (BGer, Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5 und zit. BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 bzw. Pra 9/2018 S. 1010).

Kantonsgericht Schwyz 19 bb) Bezüglich die Reko-Positionen 1 resp. 2 erkannte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Radfahrer nicht erkennen konnte, weshalb er auf die Kreuzung zufahren bzw. die Schönenbuchstrasse zu überqueren beginnen durfte und ihm mithin in dieser Phase keine Sorgfaltspflichtverletzung angelas- tet werden könne, insbesondere sei ihm nicht vorzuwerfen, vor Beginn der Überquerung nicht angehalten zu haben, ebenso sei er nicht zum Beizug ei- ner Hilfsperson gehalten gewesen (angefoch. Urteil E. II./3.4.1.2, II./3.2.1.5 und II./3.4.1.3). aaa) Die Privatklägerin macht geltend, ein Anhalten wäre dringend nötig ge- wesen, auch weil die Gätzlistrasse vor der Einmündung in die Schönenbuch- strasse teilweise parallel zu letzterer verlaufe und es während des Fahrens kaum möglich gewesen sei, die vortrittsberechtigte Schönenbuchstrasse ein- sehen zu können (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 18). Dem ist aus den nach- stehenden Überlegungen nicht zu folgen. Einmal hätte sich an den einge- schränkten Sichtverhältnissen (vgl. Verkehrstafel, kleine Abbildungsgrösse und schwache Kontraste im Spiegel) durch längeres Zuwarten resp. Anhalten nichts geändert. Dann ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit in die- ser Phase von zunächst rund 8 km/h pro Stunde bei Reko-Position 1 auf noch rund 3.5 km/h sank (U-act. 11.3.01 S. 8). Bei dieser niedrigen Geschwindigkeit hatte der Beschuldigte auch bei den konkreten anspruchsvollen Sichtverhält- nissen grundsätzlich ausreichend Zeit und Möglichkeit, um auch bei rollendem Fahrzeug noch zu kontrollieren, ob sich vortrittsberechtigte Fahrzeuge von rechts her nähern. Es muss angenommen werden, dass die Radfahrer in die- ser Phase während eines kurzen Zeitintervalls, mithin nur bei günstigem Zu- sammenspiel aller Faktoren überhaupt wahrnehmbar waren. Daran hätte auch nichts geändert, wenn der Beschuldigte stillgestanden wäre. Wohl wäre durch den Stillstand weitere Zeit vergangen und dadurch hätten womöglich die Rad- fahrer sich der Kreuzung weiter nähern können. Allerdings wäre dieser günsti- ge Verlauf dem Umstand des Zeitablaufs und letztlich dem Zufall geschuldet, was dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Der Beschuldigte durf-

Kantonsgericht Schwyz 20 te im Übrigen, in Anlehnung an die Rechtsprechung bei eingeschränkter Sicht, nachdem er erstelltermassen nach rechts geblickt hatte und ihm zugestanden werden muss, dass er die Radfahrer in dieser Position wegen den konkreten Umständen nicht sehen konnte, in die Schönenbuchstrasse hineinfahren im Vertrauen darauf, das allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge, welche sich von Schönenbuch her der Kreuzung nähern, ihn rechtzeitig sehen und entspre- chend abbremsen würden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte orts- kundig ist und um die Gefahr durch von Schönenbuch sich auf die Kreuzung zu bewegende vortrittsberechtigte Fahrzeuge und namentlich Radfahrer wuss- te. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass aus der rein geome- trischen Sichtbarkeit in dieser Phase nicht auf das Vorliegen einer Sorgfalts- pflichtverletzung geschlossen werden darf. Nicht einschlägig ist ferner die von der Privatklägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum toten Winkel, weil es dort nicht um die Einsehbarkeit in eine vortrittsberechtigte Strasse, sondern um konstruktionsbedingte Sichteinschränkungen im Bereich des Fahrzeugs selbst geht (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 34; BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 18). bbb) Ebenso nicht gefolgt werden kann der Privatklägerin, wenn sie der An- sicht ist, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 19 f.). Nach Art. 15 Abs. 3 VRV muss der Fahr- zeuglenker, der namentlich aus Parkplätzen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren und zwar auf der ganzen Strassenbreite. Ist die Stelle unübersicht- lich, so muss er anhalten und, wenn nötig, eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Wohl stellt die Einmündung der Gätzlistrasse in die Schönenbuchstrasse hohe Anforderungen an von ersterer Strasse herkom- mende Fahrzeuge, jedoch kann nicht gesagt werden, dass sie die Schönen- buchstrasse komplett nicht einsehbar und damit so unübersichtlich wäre, dass zwingend eine Hilfsperson beizuziehen wäre. Davon abgesehen kommt ein Beizug von Hilfspersonen nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV primär

Kantonsgericht Schwyz 21 beim Verlassen von Parkplätzen oder der Fahrt über ein Trottoir in Frage wie beispielsweise bei einem rückwärts in einer engen Parknische in einer Fels- wand parkierten Fahrzeug (vgl. BGer, Urteil 6A.72/2005 vom 27. Januar 2006). Mit einer solchen Situation ist die Einfahrt Gätzlistrasse in die Schö- nenbuchstrasse indessen schon von den Sichtverhältnissen her nicht zu ver- gleichen. Zu bemerken ist ausserdem, dass fraglich wäre und auch von der Privatklägerin nicht dargelegt wird, wie und wo in casu eine Hilfsperson zu platzieren und wie diese zu instruieren gewesen wäre, dass die Kollision tatsächlich hätte vermieden werden können. Das Abstellen des Sattelschlep- pers an der Verzweigung Gätzlistrasse/Schönenbuchstrasse für den Beizug einer Hilfsperson hätte schliesslich nicht unerhebliche Gefahren geschafft, die zu vermeiden waren. cc) Weil in den Reko-Positionen 3 und 4 ohnehin keine Sicht bestand, kann dem Beschuldigten in dieser Phase richtigerweise nicht vorgeworfen werden, keinen Kontrollblick getätigt zu haben, mithin kann ihm keine Sorgfaltspflicht- verletzung vorgeworfen werden (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.4.2), was auch die Privatklägerin nicht in Frage stellte. Es erübrigen sich daher weitere Erör- terungen zu dieser Phase. dd) Mit Bezug auf Reko-Position 5 ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen ist, anerkanntermassen nicht mehr nach rechts geblickt zu haben, davon ausgehend, dass er die Privatklägerin in dieser Position (und erst in dieser, vgl. U-act. 11.3.01 S. 9), erstmals durch das rechte Beifahrer- fenster hätte sehen können, wenn er einen entsprechenden Kontrollblick getätigt hätte. aaa) Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte, welcher um die schlechte Einsicht in die Schönenbuchstrasse gewusst habe, spätestens bei der ersten Möglichkeit, die Strasse durchs Fenster beobachten zu können, dies hätte tun müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 22 talwärts nichts mehr zu erwarten gehabt habe, weil das Fahrzeug, welches in die Gätzlistrasse habe einbiegen wollen, ihm den Vortritt gewährt habe. Somit habe einzig bergseits noch eine mögliche Gefahr bestanden. Zudem sei das Manöver in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, weil der die Strasse versperrende Anhänger erst noch nachgefolgt wäre (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 22). Die Verteidigung hält dem entgegen, der Beschuldigte habe sich während seines Manövers in verschiedene Richtungen orientieren müssen, so auch nach vorne, und deshalb nicht permanent den rechten Rückspiegel beobachten resp. durch das rechte Beifahrerfenster schauen können. Bei Manövern von Sattelschleppern handle es sich um dynamische Vorgänge, in deren Verlauf der Chauffeur in verschiedene Richtungen blicken müsse, wobei eine Blickwendung und Fokussierung mindestens 0.5 Sekun- den in Anspruch nehme. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Manö- vers in Reko-Position 5 habe der Beschuldigte ohnehin nicht mehr anhalten können und er habe in dieser Phase nicht mehr mit überraschend auftau- chenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4, 5 und 13). bbb) Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte in dieser Position mit seinem Lastenzug in der zweiten Strassenhälfte befand, wobei er mit der Vor- derfront des Zugfahrzeuges den rechten Fahrbahnrand passiert und sich die- se folglich bereits leicht in das Werksgelände des G.________ AG hineinbe- wegt hatte. Der Aufleger befand sich aber noch quer über der Schönenbuch- strasse und versperrte diese für kurze Zeit. In diesem fortgeschrittenen Stadi- um des Überquerungsmanövers und vor allem in Anbetracht dessen, dass das Zugfahrzeug bereits den rechten Strassenrand überquert und das Werk- gelände erreicht hatte, musste der Beschuldigte nicht mehr mit vortrittsberech- tigtem Gegenverkehr von rechts rechnen. Mithin durfte er in dieser Phase da- mit rechnen, dass solche Fahrzeuge den Sattelzug bzw. Aufleger, welcher für kurze Zeit die gesamte Strasse einnahm, bemerken würden und rechtzeitig zu bremsen vermögen. Es ist dem Beschuldigten auch zuzugestehen, dass er in

Kantonsgericht Schwyz 23 diesem kritischen Stadium mit seinem beladenen und entsprechend schwer- fälligen Lastwagen zufahren wollte, um die Schönenbuchstrasse möglichst zügig wieder freigeben zu können. Zu diesem Zweck war es unabdingbar, dass er seine Aufmerksamkeit nun nach vorne in die Werkseinfahrt bzw. auf das Geschehen im Werksgelände richten konnte, zumal der Sattelzug in die- ser Phase auch leicht, das heisst bis maximal 10 km/h, an Geschwindigkeit zulegte (vgl. U-act. 11.3.01 Beilage 5). Bloss weil ab Reko-Position 5 eine Sichtverbindung mit der nahenden Privatklägerin aus dem Seitenfenster mög- lich gewesen wäre, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Beschuldig- te zwingend (noch einmal) nach rechts hätte schauen müssen. Auch der Um- stand, dass die Sichtbarkeit während des Überquerens der Strasse, das heisst bei Reko-Position 3 und 4, ausgeschlossen war, verpflichtet ihn jedenfalls in der Konkreten Konstellation nicht, bei der ersten effektiven Möglichkeit der Sichtbarkeit, nämlich in Reko-Position 5, nochmals nach rechts zu schauen, wenn solches gar nicht mehr sinnvoll ist, das heisst, er eben seinen Fokus nun geradeaus richten musste, um den die Strasse blockierenden Sattelzug- anhänger so rasch als möglich über die Kreuzung in das Werksgelände hinein zu steuern, damit letztere wieder frei wird (vgl. hierzu die Aussage des Be- schuldigten: „Ich kann mich nicht in Luft auflösen“, vgl. U-act. 10.0.01 S. 3). Richtig erscheint, wie die Verteidigung einwirft, dass das Manöver als dynami- scher Vorgang zu begreifen ist, was bedeutet, dass der Beschuldigte sein Manöver in dieser späten Phase ohne weitere Verzögerungen vorantreiben durfte und auch musste. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte den Unfall in dieser Phase nur mittels zufällig richtigem Blickverhalten hätte vermeiden können (vgl. U-act. 10.3.01 S. 12). Nach dem Gesagten gereicht dem Beschuldigten der in dieser Phase nicht mehr getätig- te Kontrollblick nach rechts nicht zum strafrechtlichen Vorwurf. ee) Zu behandeln ist schliesslich noch der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem er des Aufpralls („Tätschen“) gewahr wurde, nach der Kollision bis zum Stillstand noch rund 8.5 Meter zurücklegte resp. nicht umgehend eine

Kantonsgericht Schwyz 24 Bremsung einleitete, mit der Folge, dass er dann nach rund 3.3 bis 4.6 Metern stillgestanden wäre. Die Strafkammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt, das heisst nachdem er ein Geräusch wahrnahm, keine konkreten Hinweise hatte und haben musste, dass sich eine Kollision ereignet haben könnte, zumal er bereits in Reko-Position 5 nicht mehr mit vortrittsberechtigten Fahrzeugen, welche den Lastwagen nicht oder zu spät erkennen könnten, rechnen musste (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.4.3). Ausserdem besteht mehr als bloss die theoretische Möglichkeit, dass die Pri- vatklägerin trotzdem von mindestens einer Achse überrollt worden wäre und/oder eine Achse gar auf ihr zu liegen gekommen wäre. Somit hätte sich auch bei einer Bremsung nichts geändert bzw. es hätte die erhebliche Wahr- scheinlichkeit bestanden, dass die Folgen für die Privatklägerin noch gravier- ender gewesen wären. Gesamthaft muss somit die nicht sofortige Einleitung einer (Not-)Bremsung als nicht kausal zu den Unfallfolgen angesehen werden, mithin ist dem Beschuldigten deswegen kein Vorwurf zu machen.

c) Weil nach dem Gesagten der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erü- brigen sich Erörterungen zum objektiven Tatbestand. Zusammenfassend ist der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg. Die Privat- klägerin beantragt, es sei über die Zivilklage im Grundsatz zu entscheiden und festzustellen, dass der Beschuldigte für den Schaden und die immaterielle Unbill aus dem Vorfall vom 28. April 2016 haftet. Die Verteidigung verlangt die Abweisung des Antrags.

a) Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b ZPO entscheidet das Gericht über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur

Kantonsgericht Schwyz 25 dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Dabei ist anzugeben, welche Grundsatzfrage(n) beurteilt wurden und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden können (Dolge, BSK StPO I, 2. A., N 48 zu Art. 126 StPO). Vorliegend steht einem Feststellungsentscheid über das grundsätzli- che Bestehen einer Haftpflicht des Beschuldigten inklusive der Festlegung der Haftungsquote nichts im Weg, weil der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend abgeklärt ist und die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse als ge- richtsnotorisch betrachtet werden können (zur Relativierung der Verhand- lungsmaxime im Adhäsionsverfahren vgl. Lieber, in: Donatsch et al., a.a.O., N 4b zu Art. 122 StPO).

b) Wird nach Art. 58 Abs. 1 SVG durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. Die Haftung des Motorfahrzeughalters ist als Gefähr- dungshaftung konzipiert und bedingt kein Verschulden des Halters. Sie setzt als Tatbestandselemente einen Schaden, den Betrieb eines Motorfahrzeuges, die Widerrechtlichkeit der Schädigung, den natürlichen und adäquaten Kausa- lzusammenhang und einen Halter als Haftungssubjekt voraus (Probst, BSK SVG, N 3 und 230 zu Art. 58 SVG). Der Halter wird nach Art. 59 SVG von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Ver- schulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Abs. 1). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Abs. 2). aa) Nach der Rechtsprechung ist haftpflichtrechtlich gesehen Halter, in wes- sen Interesse bzw. auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Motor-

Kantonsgericht Schwyz 26 fahrzeuges erfolgt und wer über das Fahrzeug und über dessen Benutzer das unmittelbare Verfügungs- bzw. Bestimmungsrecht hat (sog. materieller Halter- begriff, vgl. Probst, a.a.O., N 225 f. zu Art. 58 SVG). Als formelle Halterin des Zugfahrzeuges und des Auflegers war zum Zeitpunkt des Unfalls die (gemäss Zefix-Auszug zwischenzeitlich gelöschte) Einzelfirma des Beschuldigten „I.________“ eingetragen. Der Beschuldigte bezeichnete sich selber als Transportunternehmer, Chauffeur und als Halter des fraglichen Sattelschlep- pers und Anhängers (U-act. 10.1.02 S. 3 f.; HVP Frage 33; BVP S. 6). Es be- stehen somit keine Zweifel daran, dass die Fahrzeuge auf Rechnung und Ge- fahr des Beschuldigten betrieben wurden, mithin dessen Haltereigenschaft erfüllt ist. bb) Unbestritten ist, dass der Privatklägerin infolge der erlittenen schweren Verletzungen ein erheblicher finanzieller Schaden wie auch immaterielle Unbill entstand. Soweit im Rahmen der Haftung des Motorfahrzeugführers ein er- satzfähiger Schaden im Sinne eines Eingriffs in ein absolutes Recht der ge- schädigten Person vorliegt, was vorliegend der Fall ist, ist auch die Wider- rechtlichkeit erstellt resp. sie ist nicht selbständig zu beurteilen. Festzuhalten ist dazu noch, dass in casu keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind oder geltend gemacht werden (vgl. dazu Probst, a.a.O., N 172 ff. zu Art. 58 SVG). Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt ferner das ebenfalls ohne Weiteres erfüll- te Kriterium des Betriebs eines Motorfahrzeuges (zum Ganzen Probst, a.a.O., N 143 ff. zu Art. 58 SVG). cc) Offenkundig gegeben und deshalb ebenfalls nicht weiter zu erörtern ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Be- trieb des Sattelzugfahrzeuges durch den Beschuldigten und dem eingetrete- nen Schaden (zum Ganzen vgl. Probst, a.a.O., N 188 zu Art. 58 SVG). dd) Zu prüfen ist hingegen die Adäquanz. Nach der Adäquanzformel ist ein natürlicher Kausalzusammenhang dann adäquat, wenn die betreffende Ursa-

Kantonsgericht Schwyz 27 che nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begüns- tigt erscheint (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., N 633 mit Hinweisen). Es wird also rückblickend gefragt, ob der Eintritt des Schadens durch das schädigende Ereignis allgemein begünstigt erscheint oder nicht. Massgeblich ist nicht, ob prospektiv, das heisst aus der subjektiven Sicht des Schädigers resp. aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Men- schen in der gleichen Situation, der Schadenseintritt als solcher voraussehbar war. Das Kriterium der objektiven Voraussehbarkeit des Strafrechts, wo stets ein Verschulden erforderlich ist, kann anders gesagt nicht unbesehen auf das Haftpflichtrecht übertragen werden (Probst, a.a.O., N 216 zu Art. 58 SVG). Vorliegend überquerte der Beschuldigte mit dem mit Kies beladenen Lasten- zug (rund 40 Tonnen Gesamtlast; U-act. 8.1.12) die Schönenbuchstrasse, um in das Werksgelände des gegenüber liegenden G.________ AG zu gelangen. Die ihm gegenüber von rechts von Schönenbuch herkommenden Fahrzeuge sind vortrittsberechtigt. Das Überquerungsmanöver mit dem beladenen Las- tenzug nahm ab der Einleitung bis zur Kollision rund 18 Sekunden in An- spruch (U-act. 11.3.01 Beilage 5). Dabei wurde die Schönenbuchstrasse zeit- weilig durch den langen Lastenzug vollständig blockiert. Wie zum Schuldpunkt resp. Sachverhalt ausgeführt, wären die sich auf der Schönenbuchstrasse nähernden Radfahrer für den Beschuldigten bei Reko-Position 2 (also unmit- telbar vor der Einfahrt in die Schönenbuchstrasse) rein geometrisch zwar im Aussenspiegel sichtbar gewesen. Tatsächlich jedoch waren sie für den Be- schuldigten nicht oder nur im günstigsten Fall erkennbar, weil die Sicht durch ein Verkehrsschild verdeckt wurde und die Sicht durch den Umstand, dass die Abbildung der Radfahrer im Aussenspiegel im Vergleich zur Gesamtfläche des Spiegels sehr klein ausfiel und die Radfahrer nur schlechte Kontraste ausbildeten, zusätzlich erschwert wurde. Im Bereich von Reko-Position 5 wäre die Privatklägerin während eines kurzen Zeitintervalls durch das Beifahrer-

Kantonsgericht Schwyz 28 fenster sichtbar gewesen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte in Reko-Position 5 aber keinen Kontrollblick nach rechts mehr tätigte, was strafrechtlich aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten war. Auch hatte der Beschuldigte in Reko-Position 5, als die Vorderfront des Sattelzuges bereits den rechten Strassenrand passiert hatte und sich mithin leicht im Bereich des im Werks- geländes befand, das vor ihm liegende Werksgelände zu beobachten. In der Folge kreuzte der Sattelzug die Fahrlinie der Radfahrerin, welche nicht recht- zeitig bremste bzw. anhielt, was zur Kollision führte, durch welche die Privat- klägerin schwere Verletzungen erlitt. Die Adäquanz ist also aufgrund dieser Fakten in dem Sinne zu bejahen, als das Überqueren der Schönenbuchstras- se durch den vom Beschuldigten gelenkten Sattelzug als adäquat kausal für den durch die Kollision der Privatklägerin entstandenen Schaden zu werten ist. ee) Eine Haftungsbefreiung insofern, als dass die eine Ursache vollständig in den Hintergrund tritt, mithin der adäquate Kausalzusammenhang unterbro- chen wird, kommt nach der Rechtsprechung namentlich bei grobem Selbst- verschulden in Frage. Ein Selbstverschulden gilt als grob, wenn der Geschä- digte elementare Vorsichtsmassregeln missachtet, die sich jedem verständi- gen Menschen in der gleichen Situation aufdrängen, etwa bejaht bei einem Radfahrer, welcher aus Seitenstrassen in die Hauptstrasse einbiegen, ohne auf den darauf fliessenden Verkehr zu achten. Allerdings liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten vor, wenn es um ein Fehlverhal- ten geht, das für die besondere Verkehrslage nicht untypisch ist (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 1602 mit Hinweis auf BGer, Urteil 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2; zur Kasuistik vgl. Probst, a.a.O., N 23 zu Art. 59 SVG). Was das Verhalten der Privatklägerin betrifft, ist festzuhalten, dass eine Tal- fahrt mit einem Rennrad bei einem Gefälle von 10 % mit einer Geschwindig- keit von 46 km/h nicht ungewöhnlich ist, wie dies auch die Gutachter bestäti-

Kantonsgericht Schwyz 29 gen (U-act. 11.3.01 S. 9). Zu folgen ist den Gutachtern auch dahingehend, als dass das Ausweichen der Privatklägerin nach rechts, also von der von links sich nahenden Gefahr weg, einem natürlichen Reflex entspricht (U-act. 11.3.01 S. 11), und somit nicht als aussergewöhnliches Fahrverhalten zu werten ist. Beim Umstand schliesslich, dass sie mit einer entschlossenen Bremsung die Kollision hätte vermeiden können (vgl. U-act. 11.3.01 S. 10), sie also zu wenig entschlossen bremste, handelt es sich nicht um einen groben Fahrfehler, mit dem vernünftigerweise in keiner Weise hätte gerechnet werden müssen. Anders gesagt handelt es sich um ein verkehrstypisches Fehlverhal- ten, mit dem gerechnet werden muss (vgl. zit. Urteil 4A_479/2009 E. 6.2). Ein Haftungsausschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG fällt daher nicht in Betracht. ff) Zu prüfen ist jedoch der Einfluss der Betriebsgefahr auf Seiten des Be- schuldigten und eines möglichen Verschuldens der Privatklägerin auf den ein- getretenen Schaden, wonach sich die Haftungsquote bemisst. Es liegt mithin eine Haftungskollision insofern vor, als einerseits eine Gefährdungshaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG seitens des Beschuldigten und andererseits eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR der Privatklägerin als Radfahrerin auf- einandertreffen (Probst, a.a.O., N 51 und 60 zu Art. 58 SVG). aaa) Bei der Betriebsgefahr ist grundsätzlich von einer normalen Betriebsge- fahr eines Fahrzeuges auszugehen (Probst, a.a.O., N 55 zu Art. 59 SVG). Sie ist nicht abstrakt zu bestimmen, sondern es ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja in welchem Masse sie sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat (BGer, Urteil 4A_5/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5.1). Eine erhöhte Betriebsge- fahr ist gegeben, wenn die üblicherweise mit dem Betrieb eines Motorfahrzeu- ges verbundenen Gefahren aufgrund besonderer Gegebenheiten wesentlich über das gewöhnliche Mass hinaus in Erscheinung treten. Solche Gegeben- heiten sind beispielsweise: Fahren auf vereister Strasse oder bei dichtem Ne- bel, Transport gefährlicher Güter, sicherheitsrelevante Defekte am Fahrzeug, hohe Geschwindigkeit mit schwerem Gewicht, überhöhte Geschwindigkeit bei

Kantonsgericht Schwyz 30 nasser Strasse etc. (Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenver- kehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, N 1380). Vorliegend betrug das Gewicht des Lastenzuges zulässigerweise rund 40 Tonnen. Die relevante gefahrene Geschwindigkeit lag zunächst zwischen

E. 5 In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 5 aufzuheben und die Privatklägerin/Berufungsführerin sei mit CHF 8'967.90 (CHF 8'160.15 gem. Leistungsübersicht zzgl. 3 Stunden HV) zu entschädigen.

E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsgegners evtl. des Staates. Die Privatklägerin beantragte ausserdem eine parteiöffentliche Rekonstruktion mit dem gleichen Lastwagen vor Ort mit einem Augenschein. Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholte die Privatklägerin ihre bereits mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Verteidigung bean- tragte, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestäti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (BVP).

Kantonsgericht Schwyz 7 Das begründete Urteil des Kantonsgerichts wird den Parteien schriftlich zuge- stellt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegrün- dung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:

1. Berufungsgegenstand sind der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, die Zivilansprüche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, am 28. April 2016 als Führer eines Sattel- schleppers mit Sattel-Sachentransportanhänger über die Verzweigung Schö- nenbuchstrasse/Gätzlistrasse auf das Betriebsareal der G.________ AG ge- fahren zu sein und dabei das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet zu haben, welche auf ihrem Rennrad auf der Schönenbuchstrasse talwärts fuhr. Dabei kollidierte die Privatklägerin zunächst mit dem Zugfahrzeug und wurde anschliessend vom mit Kies beladenen Anhänger überrollt. Sie erlitt ein Poly- trauma (Überrolltraumata, vgl. U-act. 11.2.03) mit verschiedenen Verletzungen im Bereich von Brust und Bauch sowie des Bewegungsapparates.

2. Die Privatklägerin beantragte eine Rekonstruktion mit dem gleichen Lastwagen vor Ort mit Augenschein sowie ein medizinisches Gutachten, wel- ches darüber Auskunft geben soll, welche Verletzungen vom Aufprall auf den Lastwagen und welche auf das Überrollen zurückzuführen sind (BVP).

a) Die Tatbestandsaufnahme durch die Polizei mit Nachstellen des Abbie- gemanövers zusammen mit dem Beschuldigten erfolgte noch am gleichen Tag des Unfalles (vgl. U-act. 8.1.10). Bei dieser Rekonstruktion des Unfallher- gangs mit fotografischer Dokumentation handelt es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a und b StPO. Dabei

Kantonsgericht Schwyz 8 besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 143 IV 397 3.3.2 mit Hin- weis auf BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Wohlers, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 147 StPO). Im Rahmen der Voruntersuchung resp. der Erstellung des Gutachtens hatte die Privatklägerin im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO und Art. 188 StPO Gelegenheit zur Stellungnahme (U-act. 9.0.02 und U-act. 9.0.06), wobei sie sich damals nicht hat vernehmen lassen. Somit besteht aus dieser Sicht keine Veranlassung, die Rekonstruktion zu wiederholen. Davon abgesehen ist die von der Polizei erstellte Fotodokumentation der Rekonstruktion in Bezug auf die Einsehbarkeit der Schönenbuchstrasse durch das Seitenfenster und die Fahrzeugspiegel hinreichend illustrativ, so dass sich ein Augenschein vor Ort nicht aufdrängt. Schliesslich wäre von einer Rekonstruktion mit Augenschein auch deshalb kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weil diverse Parameter oh- nehin nicht bekannt sind bzw. nicht eingegrenzt werden können, so nament- lich der Abstand zwischen beiden Radfahrern, und, speziell die Reko-Position 4/5 betreffend, die konkrete Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, der tatsächliche Fahrradius des Sattelschleppers und die genaue Position der Radfahrer (U-act. 11.3.01 S. 9). Der Antrag ist daher abzuweisen.

b) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens darüber, welche Unfall- folgen auf den Aufprall resp. das Überrollen zurückzuführen sind, erübrigt sich deshalb, weil, wie noch auszuführen sein wird, dem Beschuldigten (auch) hin- sichtlich seines Verhaltens in Reko-Position 5 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Mithin kommt es bei dieser Ausgangslage nicht (mehr) darauf an, welche Verletzungen auf den Aufprall bzw. das Überrollen zurückzuführen sind. Ob das Gericht im Übrigen die Frage, wäre sie noch relevant, selber prü- fen könnte, kann offenbleiben. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

3. Nach Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahr- lässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt.

Kantonsgericht Schwyz 9

a) In sachverhaltlicher Hinsicht war zu bestimmen, wie sich die Sichtver- hältnisse des Beschuldigten in welcher Position des Sattelzuges während des Abbiege- resp. Überquerungsmanövers gestalteten und ob die Kollision sei- tens des Beschuldigten vermeidbar war. Der KTD stellte das Geschehen an- hand von fünf Rekonstruktionspositionen nach (U-act. 8.1.10), auf welche auch das Unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich FOR Bezug nimmt (U-act. 11.3.01). aa) Aus der Dokumentation des KTD ist ersichtlich, dass in Reko-Position 1 (Zufahren auf die Kreuzung) die Schönenbuchstrasse in Richtung Oberschö- nenbuch bis zur ersten Kurve mittels des rechten normalen Seitenspiegels und des rechten Weitwinkelspiegels frei einsehbar war, nicht aber durch das Beifahrerfenster. Die Gutachter des FOR hielten für diese Phase fest, dass sich die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt noch vor der Rechtskurve auf der Schönenbuchstrasse befunden habe und sie deshalb für den Lenker des Sat- telschleppers nicht sichtbar gewesen sei (U-act. 11.3.01 S. 8). Diese Feststel- lungen blieben unbestritten und erscheinen im Übrigen schlüssig. Was Reko- Position 1 anbelangt, ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin und H.________ zu diesem Zeit- punkt noch vor der Rechtskurve auf der Schönenbuchstrasse befanden und deshalb (schon rein geometrisch) für den Beschuldigten nicht sichtbar waren (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.4.5). bb) Bezüglich Reko-Position 2 (unmittelbar vor dem Abbiegen bzw. Über- queren) macht die Privatklägerin geltend, die Vorinstanz habe unrichtigerwei- se angenommen, die Sicht sei durch Verkehrsschilder eingeschränkt gewesen bzw. die Vorinstanz habe eine bloss theoretische Möglichkeit der Sichtein- schränkung konstruiert (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 9). Die Vorinstanz stellte fest, dass in Reko-Position 2 die Sicht durch die Spiegel grundsätzlich gewährleistet, jedoch aufgrund der Verkehrstafeln, je nach Blickwinkel, teilweise verdeckt gewesen sei. Durch das Beifahrerfenster sei

Kantonsgericht Schwyz 10 die Sicht in Richtung Oberschönenbuch nicht möglich gewesen (ange- focht. Urteil E. II./2.4.2). Diese Feststellungen sind jedoch, wie nachfolgend auszuführen ist, nicht zu beanstanden. Denn laut den – von der Privatklägerin nicht angezweifelten und im Übrigen als schlüssig anzusehenden – Feststellungen der Gutachter des FOR befand sich die Radfahrerin in Reko-Position 2 in rund 93 Meter von der Kollisionsstelle entfernt und war in diesem Zeitpunkt für den Lenker des Sat- telschleppers grundsätzlich rein geometrisch sichtbar (U-act. 11.3.01 S. 8). Die Gutachter führen aber zur Sichtbarkeit auch aus, dass die Radfahrer in den Rückspiegeln des Sattelschleppers kaum resp. nur sehr schlecht sichtbar waren. Sie halten fest, dass, betrachte man die nur rund 25 Meter vor der Kreuzung stehende Referenzperson, welche mit einer orangen Warnweste bekleidet gewesen sei, in den Rückspiegeln, werde deutlich, dass die Radfah- rer nur einen sehr kleinen Teil der Fläche der rechten Spiegel ausgefüllt und nur schlechte Kontraste ausgebildet haben dürften. Ausserdem werde die Sicht auf die Radfahrer, wie die Gutachter ergänzen, durch den Wegweiser „N.________“ und das Vortrittssignal beeinträchtigt (U-act. 11.3.01 S. 8 f.). Dass und weshalb diese Feststellungen der Gutachter unzutreffend sein sol- len, erklärt die Privatklägerin nicht. Die Annahme einer Sichtbeeinträchtigung durch den Wegweiser „N.________“ im rechten Aussenspiegel erweist sich im Übrigen auch offenkundig als richtig, wenn man die entsprechenden Rekon- struktionsaufnahmen in der Fotodokumentation betrachtet (U-act. 8.1.10 S. 7 und 8). Darauf ist deutlich erkennbar, dass der Wegweiser einen erheblichen Teil der Schönenbuchstrasse abdeckt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Privatklägerin nicht um bloss theoretische Sichteinschränkun- gen. Die Strafkammer geht vor diesem Hintergrund ebenfalls davon aus, dass eine Sichtbeeinträchtigung durch die Wegweiser bestand und der Beschuldig- te die Radfahrer deshalb, und in Kombination mit dem Umstand, dass die Radfahrer in den Spiegel nur einen kleinen Teil der Fläche ausfüllten und nur

Kantonsgericht Schwyz 11 schlechte Kontraste ausbildeten, effektiv nicht oder nur im günstigsten Fall überhaupt wahrnehmen konnte. Die Privatklägerin kritisiert ferner, die Vorinstanz habe angenommen, die Sicht könnte gerade auch dadurch beeinträchtigt gewesen sein, weil der Beschul- digte, wie von diesem behauptet, seine Körperposition verändert habe (ange- focht. Urteil E. 2.4.6 S. 17; BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 9 ff.). Auch dem ist nicht zu folgen. Denn unabhängig davon, ob und wie der Beschuldigte seine Körperposition veränderte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, in welcher exakten Position sich seine Augen tatsächlich befanden. Die genaue Körper- bzw. Augenposition erscheint aber im Vergleich zu den genannten Faktoren, welche die Sichtmöglichkeit tatsächlich einschränkten, und zwar auch in Kombination untereinander, lediglich von untergeordneter Bedeutung resp. als nicht entscheidrelevant. So oder so muss nämlich festgehalten wer- den, dass eine Sichteinschränkung vorhanden war. Soweit die Privatklägerin dem Beschuldigten vorwirft, er sei in Reko-Position eben nicht „schulbuchmässig“ vorgegangen und habe die Seitenspiegel nicht korrekt konsultiert (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 8), ist auch dieser Ein- wand aus den nachfolgenden Gründen zu verwerfen. Der Beschuldigte sagte nämlich mehrfach aus, er habe einen Kontrollblick nach rechts in den Spiegel getätigt und sei dann losgefahren (U-act. 8.1.03 Fragen 3 und 7; U-act. 10.0.01 S. 3 al. 54). Dafür, dass er ohne jeden Kontrollblick nach rechts unmittelbar vor dem Abbiegen bzw. Überqueren das Manöver begonnen ha- ben soll, liegen keine belastbaren Hinweise vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gewisse andere Elemente erst später erwähnte (etwa das Fahrzeug von Frau O.________, vgl. U-act. 10.0.01 S. 3 al. 52 ff.) und er in seinen Aussagen teilweise dazu tendierte, die Qualität der Sichtverhältnisse übertrieben gut darzustellen (vgl. HVP Frage 47 S. 7 und 52). Anders gesagt muss bei dieser Beweislage zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass er in dieser Phase des Manövers einen Kontrollblick nach

Kantonsgericht Schwyz 12 rechts tätigte, aber wegen der zuvor genannten Umstände (Verkehrsschild, Abbildungsverhältnisse im Spiegel, geringe Kontraste) die Radfahrer nicht sehen konnte. Weil davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte in Reko- Position 2 die Radfahrer nicht erkennen konnte und ausserdem, wie nachfol- gend unter E. 3.b/bb in rechtlicher Hinsicht auszuführen sein wird, eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten in dieser Phase zu verneinen sein wird, sind tatsächliche Erörterungen zur Frage der Vermeidbarkeit im Zeit- punkt von Reko-Position 2 nicht mehr erforderlich. cc) Die Phase von Reko-Position 1 und 2 betreffend kann ferner als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht vollständig zum Stillstand brachte. Laut den Gutachtern konnte aufgrund der Daten des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt werden, dass der Sattelschlepper zunächst mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h auf die Kreuzung zufuhr, wo- bei diese im Kreuzungsbereich kontinuierlich abnahm. In Reko-Position 1 fuhr der Sattelschlepper mit gut 8 km/h, in Reko-Position 2 noch mit rund 3.5 km/h und erreichte in Reko-Position 3 wiederum rund 4 km/h (U-act. 11.3.01 S. 5). dd) Bezüglich die Reko-Positionen 3 und 4 (während des Abbiegens bzw. Überquerens, wobei sich die Sattelzugmaschine in der ersten Strassen- hälfte befand) hielt die Vorinstanz fest, die Schönenbuchstrasse sei weder mittels der Seitenspiegel noch durch das Beifahrerfenster einsehbar gewesen (angefocht. Urteil E. II/2.4.2). Die Gutachter gehen in der Tat davon aus, dass der Sattelschlepper in dieser Phase eine enge Rechtskurve beschreibt und daher dem Lenker die Sicht auf die nahenden Radfahrer verwehrt war (U-act. 11.3.01 S. 9). Auch die Strafkammer sieht es aufgrund der Fotodoku- mentation des KTD und der Feststellungen der Gutachter als erstellt an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und ihren Begleiter in diesen Positionen nicht hat sehen können.

Kantonsgericht Schwyz 13 ee) Zu Reko-Position 5 (während des Abbiegens bzw. Überquerens, wobei sich die Sattelzugmaschine nun im Bereich der zweiten Strassenhälfte befand resp. die Vorderfront bereits leicht innerhalb des Werkgeländes, vgl. U-act. 11.3.01 Beilage 9) stellten die Gutachter fest, dass erst zwischen den Reko-Positionen 4 und 5 der Lenker des Sattelschleppers den stehenden Radfahrer (H.________) und die nahende Radfahrerin (Privatklägerin) durch die Scheibe der Beifahrertür grundsätzlich hätte erkennen können. Die Gut- achter hielten fest, dass anhand der Akten aber nicht festgestellt werden kann, bei welcher genauen Sattelschlepperposition die Sicht auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe erstmals möglich gewesen wäre, denn dies hänge von der Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, dem tatsächlichen Fahrradius des Sattelschleppers und den Positionen der Radfahrer ab und es müsse berücksichtigt werden, dass der Lenker des Sattelschleppers auch in die Ziel- fahrtrichtung zu blicken habe (U-act. 11.3.01 S. 9). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz fest, dass durch das Beifahrerfenster ein grosser Teil der Schö- nenbuchstrasse in Richtung Oberschönenbuch einsehbar ist (angefocht. Urteil E. II./2.4.2). Die Vorinstanz sah es alsdann als erwiesen an, dass der Be- schuldigte jedenfalls in der letzten, also der Reko-Position 5, sowohl die Pri- vatklägerin als auch H.________ durch das Fenster der Beifahrertür unmittel- bar hätte erkennen können, auch weil die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nur noch rund 18 Meter entfernt gewesen war (angefocht. Urteil E. II./2.4.8 mit Hinweis auf Beilage 9 von U-act. 11.3.01). Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt keinen Kontrollblick mehr in Richtung Oberschönenbuch tätigte, weil ihm ansonsten die Privatklägerin hät- te auffallen müssen und anzunehmen wäre, dass er diesfalls mit einem unver- züglichen Bremsmanöver reagiert hätte (angefocht. Urteil E. II./2.4.8). Zu die- sen Feststellungen äusserten die Parteien keine Kritik. Die Strafkammer kann sich diesbezüglich vollumfänglich anschliessen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor der Berufungsinstanz einräum- te, in Reko-Position 5 nicht mehr nach rechts geblickt zu haben (BVP, S. 5).

Kantonsgericht Schwyz 14 Zur Vermeidbarkeit in Reko-Position 5 resp. der in Beilage 9 zum Gutachten festgehaltenen Position führen die Gutachter aus, in dem Zeitpunkt, als der direkte Blick nach rechts durch die Scheibe der Beifahrertür frei geworden sei, sei der Sattelschlepper mit etwa 7 km/h bis 9 km/h gefahren. Ausgehend von einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde, einer Bremsenschwelldauer von 0.3 Sekunden und einer Bremsverzögerung von 7.0 m/s2 bis 7.5 m/s2 hätte das Fahrzeug auf einer Distanz von 2.4 bis 3.3 Meter anhalten können. Das Sattelmotorfahrzeug wäre aus einer Geschwindigkeit von 9 km/h auf der Fahr- linie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen, so dass die Kollision unter den genannten Voraussetzungen nicht vermeidbar gewesen wäre. Allerdings wäre diesfalls die Radfahrerin vom Sattelanhänger nicht überrollt worden. Die Gutachter führen weiter aus, dass, falls die Sicht des Chauffeurs aber bereits vorher, bei einer Geschwindigkeit von 7 km/h und der entsprechenden Anhal- testrecke von 2.4 Meter, also bereits vor der in Beilage 9 dargestellten Positi- on gewährleistet gewesen sei, sei die Kollision vermeidbar gewesen, falls der Chauffeur zum erstmöglichen Zeitpunkt in die Richtung der Radfahrer geblickt hätte. Allerdings könne man anhand der Akten nicht sagen, bei welcher ge- nauen Sattelschlepperposition der direkte Blick durch die Seitenscheibe auf die Radfahrer erstmals möglich gewesen wäre. Dies hänge von der Augenpo- sition des Lenkers in der Fahrerkabine, dem Fahrradius des Sattelschleppers und den Positionen der Radfahrer in die Fahrbahnquerrichtung ab (U-act. 11.3.01 S. 12 mit Verweis auf Beilage 9). Mit der Vorinstanz ist ge- stützt darauf davon auszugehen, dass ein rechtzeitiges Anhalten des Sattel- zugs vor der Fahrlinie der Privatklägerin nur dann realistisch erscheint, wenn eine Sicht auf die Radfahrer bereits vor Reko-Position 5 möglich war, was sich aber nicht erstellen lässt. Es mag wohl zutreffen, dass, wie die Privatklägerin ausführt, hätte der Beschuldigte tatsächlich einen Kontrollblick getätigt und daraufhin gebremst, das Fahrzeug nicht bzw. noch vor der Fahrlinie der Pri- vatklägerin zum Stillstand gekommen wäre (vgl. BVP, Plädyoer Privatklägerin S. 11 f.). Allerdings setzt dieses Szenario voraus, dass der Beschuldigte exakt in dem kurzen Zeitfenster, als die Radfahrer tatsächlich sichtbar waren, einen

Kantonsgericht Schwyz 15 Blick nach rechts getätigt hätte. Anders gesagt muss festgehalten werden, dass die Kollision in dieser Phase nur unter besonders günstigen Vorausset- zungen noch vermeidbar gewesen wäre. Ansonsten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass selbst wenn der Beschuldigte in Reko-Position 5 noch einen Kontrollblick getätigt hätte, das Fahrzeug nicht vor, sondern immer noch auf der Fahrlinie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen wäre, so dass ebenfalls eine Kollision mit der Privatklägerin erfolgt wäre, allerdings oh- ne dass sie vom Sattelanhänger überrollt worden wäre. Welche Verletzungen die Privatklägerin indessen im Falle der Kollision mit dem Zugfahrzeug, jedoch ohne dass sie nachfolgend vom Anhänger überrollt worden wäre, erlitten hät- te, kann, wie bereits vorstehend unter E. 2 betreffend die Beweisanträge dar- gelegt, offenbleiben (BVP, Plädyoer Privatklägerin S. 12 f.). ff) Festzuhalten ist schliesslich zum Sachverhalt, dass sich der Sattelzug nach der Kollision mit der Privatklägerin resp. dem Erstkontakt noch weiter- bewegte, was sich aus dem Gutachten ergibt, wonach der Beschuldigte während einer Zeitdauer von 5 Sekunden eine Strecke von 8.5 Meter weiter- gefahren ist. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt und im Übrigen unbestritten geblieben, dass er, hätte er eine Vollbremsung eingeleitet, bereits nach 3.3 bis

E. 8 km/h (Reko-Position 1), 3.5 km/h (Reko-Position 2) und betrug dann bis zur Unfallendlage maximal 10 km/h (U-act. 11.3.01 S. 5). Eine Erhöhung der Be- triebsgefahr bei einem schweren Fahrzeug wäre aber grundsätzlich, wie er- wähnt, nur in Verbindung mit einer hohen Geschwindigkeit denkbar. Von einer hohen Geschwindigkeit kann aber nicht die Rede sein. Ebenso stellt die Grös- se des Lastenzugs an sich kein Grund für die Erhöhung der Betriebsgefahr dar, zumal beim Betrieb des Fahrzeuges grundsätzlich nicht damit gerechnet werden muss, es könnte übersehen werden (vgl. zit. Urteil 4A_5/2014 vom

2. Juni 2014 E. 5.3.1 [Postauto]). Wohl bringt es die Länge des Fahrzeuges konstruktionsbedingt mit sich, dass im Falle der Überquerung einer Strasse bzw. Kreuzung diese kurzzeitig für andere (vortrittsberechtigte) Verkehrsteil- nehmer unpassierbar wird. Allerdings ist auch darin kein aussergewöhnlicher Umstand zu sehen. Mangels weiterer spezieller Gegebenheiten ist aus den genannten Gründen keine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen. bbb) Laut dem Gutachten des FOR ist die Privatklägerin rund 33 Meter vor der Kollisionsstelle bereits leicht bremsend mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h gefahren. Unter Berücksichtigung des Fahrbahngefälles wäre sie mit der Einleitung einer entschlossenen Bremsung mit einer Verzögerung von

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 22. Juni 2021 STK 2020 49 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Mai 2020, SGO 2020 1);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 30. Dezember 2019 erhob die vormalige Staatsanwaltschaft Inner- schwyz gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Anklage wegen fahr- lässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Dem Be- schuldigten wird was folgt zur Last gelegt (Vi-act. 1): Am 28.04.2016 um ca. 15:35 Uhr lenkte C.________ den Sattelschlepper mit dem Kennzeichen SZ xx mit dem Sattel-Sachentransportanhänger mit dem Kennzeichen NW yy auf der Gätzlistrasse in Ibach von Brunnen herkommend und beabsichtigte bei der Verzweigung Schönenbuchstras- se / Gätzlistrasse nach rechts auf das Betriebsareal der G.________ AG zu fahren. Zur gleichen Zeit fuhr A.________ mit dem Rennrad der Marke BMC auf der Schönenbuchstrasse in Ibach mit einer Geschwindigkeit von ca. 43 km/h talwärts und bremste leicht. Vor der Einleitung der Rechts- kurve fuhr C.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h. Die Einleitung der Rechtskurve erfolgte mit ca. 3.5 km/h. Danach beschleu- nigte C.________ sein Fahrzeug, überquerte die Fahrbahn und missach- tete dabei den Vortritt von A.________. In der Folge nahm A.________ das Manöver des Sattelschleppers wahr, bremste ihr Rennfahrrad stärker ab und wich nach rechts aus. Daraufhin prallte A.________ mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 16 km/h gegen das rechte Hinterrad des Sattelmo- torfahrzeuges, wobei sie mit dem Helm gegen die rechte Seite des Sat- tel-Sachentransportanhängers stiess. Danach wurden A.________ und das Fahrrad teilweise von den rechten Hinterrädern des Sattelsachen- transportanhängers überrollt. A.________ erlitt folgende Verletzungen: Polytrauma

1. Brustbereich

- Rippenserienfrakturen bds. (links 2. - 10. Rippe, rechts

9. und 10. Rippe)

- Fraktur 1. Rippenknorpel links

2. Bauchbereich

- Darmperforation (Höhe Sigma)

- Serosa-Einrisse am Ileum und Zökum

- Verletzung Baucharterien mit innerer Blutung

- grosses retroperitoneales Hämatom

- oberflächliche Milzeinrisse lateral

3. Bewegungsapparat

- Beckenringzerreissung mit konsekutiver Instabilität beidseits

- verschobener Oberschenkelbruch links (dislozierte Femur- schaftfraktur)

Kantonsgericht Schwyz 3

- Brüche im Bereich Lendenwirbel (Processus-spinosus- Frakturen L4 + 5) Weichteilverletzungen

- oberflächliche Einrisse Schamlippen (Labia majoris et mino- res rechts). Neben den unmittelbaren Verletzungen traten folgende Folgen auf:

- hämorrhagischer Schock infolge Blutverlust ins Retroperito- neum

- schwere Bauchfellentzündung aufgrund der Darmperforation (kotige Peritonitis nach Sigmaperforation)

- schwerer Schwellungszustand der Extremitäten mit Ab- klemmung der sie versorgenden Blutgefässe, so dass das Gewebe gespalten werden musste, um die O2-Versorgung sicherzustellen (Kompartmentsyndrom Oberschenkel beid- seits und Unterschenkel beidseits: Kompartmentspaltung Oberschenkel und Unterschenkel beidseits)

- Lungenentzündung, bakteriell und später auch noch auf- grund von Pilzen (Nosokomiale Pneumonie) mit Ausbildung einer systemischen Infektion

- akutes Leberversagen

- Darmlähmung (Gastroparese und paralytischer Subileus, Dünndarmischämie)

- akutes Nervenversagen

- diffuse, an allen Extremitäten vorhandene Nervenendschä- digung (Critical-illness-Polyneuropathie)

- reaktive Depression DD, posttraumatische Belastungs- störung. Aufgrund der erlittenen Verletzungen bestand Lebensgefahr und A.________ befand sich vom 28.04.2016 bis 04.08.2016 und 22.08.2016 bis 13.09.2016 im Luzerner Kantonsspital. Danach er- folgte ein Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon. A.________ musste sich nach dem Unfall diversen Therapien unterziehen. Zudem be- stand während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit. C.________ bog nach rechts ab und überquerte infolge pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit die Fahrbahn, ohne sich genügend zu versi- chern, dass keine vortrittsberechtigten Fahrzeuge herannahten. Dass er den Vortritt eines Fahrzeuges durch dieses Verhalten missachten und es zu einem Verkehrsunfall mit schweren Körper- verletzungen kommen könnte, war für C.________ vorhersehbar. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte C.________ erken- nen können, dass sich eine Radfahrerin nähert, zumal er dies während dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Kontrollblick aus dem Seitenfenster hätte sehen können. Folglich hätte er un- verzüglich anhalten und A.________ den Vortritt gewähren müs-

Kantonsgericht Schwyz 4 sen. Damit hätte C.________ den Verkehrsunfall und die schweren Verletzungen von A.________ verhindern können. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 beantragte die Verteidigung einen Augen- schein, die Rekonstruktion des Unfallablaufs vor Ort sowie die Auswertung der Blutentnahme der Privatklägerin und reichte Fotoaufnahmen ins Recht (Vi-act. 6 und 7). Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Beweiser- gänzungsanträge (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wies die Verfahrensleitung die Anträge der Verteidigung ab und nahm die eingereich- ten Fotoaufnahmen zu den Akten (Vi-act. 11). Anlässlich der Hauptverhand- lung vor Schranken des Bezirksgerichts Schwyz am 6. Mai 2020 in Anwesen- heit des Beschuldigten wurde die Privatklägerin befragt (Vi-act. 21, HVP). Die Parteien stellten folgende Anträge (Vi-act. 21-24): Staatsanwaltschaft

1. C.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. C.________ sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 570.00 sowie mit einer Busse von CHF 7‘120.00 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Busse in der Höhe von CHF 7‘120.00 sei zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens auf 13 Tage festzusetzen sei.

5. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich C.________ auf- zuerlegen. Privatklägerin

1. Strafpunkt Der Angeklagte [sei] wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig zu befinden und sei angemessen zu bestrafen.

2. Zivilansprüche

Kantonsgericht Schwyz 5 Über die Zivilklage sei im Grundsatz zu entscheiden und es sei festzustellen, dass der Angeklagte für den aus dem Vorfall vom

28. April 2016 entstandenen Schaden und die immaterielle Unbill voll schadenersatzpflichtig ist mithin den Schaden und die immate- rielle Unbill widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt hat.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklag- ten. Verteidigung

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, Entschädigung nach Massgabe der Kostennote der Verteidigung. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässi- gen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. Die Zivilforderung wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 15‘670.00;

b) den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 (inkl. Kos- ten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids); gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendung im vorliegenden Strafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 12‘016.75 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

5. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung].

Kantonsgericht Schwyz 6 B. Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin am 20. Mai 2020 beim Bezirksgericht Berufung an und reichte nach Erhalt des begründeten Urteils am 14. September 2020 fristgerecht beim Kantonsgericht die Berufungs- klärung mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 2 und 3):

1. In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 1 aufzuheben und der Berufungsgegner/Angeklagte sei wegen fahr- lässiger schwerer Köperverletzung schuldig zu befinden und an- gemessen zu bestrafen.

2. In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 2 aufzuheben und über die Zivilklage sei im Grundsatz zu entschei- den und es sei festzustellen, dass der Berufungsgeg- ner/Angeklagte für den aus dem Vorfall vom 28. April 2016 ent- standenen Schaden und die immaterielle Unbill voll schadener- satzpflichtig ist und mithin den Schaden und die immaterielle Unbill widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt hat

3. In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 3 aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Berufungsgegner aufzuerlegen.

4. In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 4 aufzuheben.

5. In Anfechtung des Urteils SGO 2020 1 vom 6. Mai 2020 sei Ziffer 5 aufzuheben und die Privatklägerin/Berufungsführerin sei mit CHF 8'967.90 (CHF 8'160.15 gem. Leistungsübersicht zzgl. 3 Stunden HV) zu entschädigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsgegners evtl. des Staates. Die Privatklägerin beantragte ausserdem eine parteiöffentliche Rekonstruktion mit dem gleichen Lastwagen vor Ort mit einem Augenschein. Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (KG-act. 6). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholte die Privatklägerin ihre bereits mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Verteidigung bean- tragte, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestäti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (BVP).

Kantonsgericht Schwyz 7 Das begründete Urteil des Kantonsgerichts wird den Parteien schriftlich zuge- stellt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegrün- dung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:

1. Berufungsgegenstand sind der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, die Zivilansprüche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, am 28. April 2016 als Führer eines Sattel- schleppers mit Sattel-Sachentransportanhänger über die Verzweigung Schö- nenbuchstrasse/Gätzlistrasse auf das Betriebsareal der G.________ AG ge- fahren zu sein und dabei das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet zu haben, welche auf ihrem Rennrad auf der Schönenbuchstrasse talwärts fuhr. Dabei kollidierte die Privatklägerin zunächst mit dem Zugfahrzeug und wurde anschliessend vom mit Kies beladenen Anhänger überrollt. Sie erlitt ein Poly- trauma (Überrolltraumata, vgl. U-act. 11.2.03) mit verschiedenen Verletzungen im Bereich von Brust und Bauch sowie des Bewegungsapparates.

2. Die Privatklägerin beantragte eine Rekonstruktion mit dem gleichen Lastwagen vor Ort mit Augenschein sowie ein medizinisches Gutachten, wel- ches darüber Auskunft geben soll, welche Verletzungen vom Aufprall auf den Lastwagen und welche auf das Überrollen zurückzuführen sind (BVP).

a) Die Tatbestandsaufnahme durch die Polizei mit Nachstellen des Abbie- gemanövers zusammen mit dem Beschuldigten erfolgte noch am gleichen Tag des Unfalles (vgl. U-act. 8.1.10). Bei dieser Rekonstruktion des Unfallher- gangs mit fotografischer Dokumentation handelt es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. a und b StPO. Dabei

Kantonsgericht Schwyz 8 besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 143 IV 397 3.3.2 mit Hin- weis auf BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Wohlers, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 147 StPO). Im Rahmen der Voruntersuchung resp. der Erstellung des Gutachtens hatte die Privatklägerin im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO und Art. 188 StPO Gelegenheit zur Stellungnahme (U-act. 9.0.02 und U-act. 9.0.06), wobei sie sich damals nicht hat vernehmen lassen. Somit besteht aus dieser Sicht keine Veranlassung, die Rekonstruktion zu wiederholen. Davon abgesehen ist die von der Polizei erstellte Fotodokumentation der Rekonstruktion in Bezug auf die Einsehbarkeit der Schönenbuchstrasse durch das Seitenfenster und die Fahrzeugspiegel hinreichend illustrativ, so dass sich ein Augenschein vor Ort nicht aufdrängt. Schliesslich wäre von einer Rekonstruktion mit Augenschein auch deshalb kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weil diverse Parameter oh- nehin nicht bekannt sind bzw. nicht eingegrenzt werden können, so nament- lich der Abstand zwischen beiden Radfahrern, und, speziell die Reko-Position 4/5 betreffend, die konkrete Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, der tatsächliche Fahrradius des Sattelschleppers und die genaue Position der Radfahrer (U-act. 11.3.01 S. 9). Der Antrag ist daher abzuweisen.

b) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens darüber, welche Unfall- folgen auf den Aufprall resp. das Überrollen zurückzuführen sind, erübrigt sich deshalb, weil, wie noch auszuführen sein wird, dem Beschuldigten (auch) hin- sichtlich seines Verhaltens in Reko-Position 5 keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Mithin kommt es bei dieser Ausgangslage nicht (mehr) darauf an, welche Verletzungen auf den Aufprall bzw. das Überrollen zurückzuführen sind. Ob das Gericht im Übrigen die Frage, wäre sie noch relevant, selber prü- fen könnte, kann offenbleiben. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

3. Nach Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahr- lässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt.

Kantonsgericht Schwyz 9

a) In sachverhaltlicher Hinsicht war zu bestimmen, wie sich die Sichtver- hältnisse des Beschuldigten in welcher Position des Sattelzuges während des Abbiege- resp. Überquerungsmanövers gestalteten und ob die Kollision sei- tens des Beschuldigten vermeidbar war. Der KTD stellte das Geschehen an- hand von fünf Rekonstruktionspositionen nach (U-act. 8.1.10), auf welche auch das Unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich FOR Bezug nimmt (U-act. 11.3.01). aa) Aus der Dokumentation des KTD ist ersichtlich, dass in Reko-Position 1 (Zufahren auf die Kreuzung) die Schönenbuchstrasse in Richtung Oberschö- nenbuch bis zur ersten Kurve mittels des rechten normalen Seitenspiegels und des rechten Weitwinkelspiegels frei einsehbar war, nicht aber durch das Beifahrerfenster. Die Gutachter des FOR hielten für diese Phase fest, dass sich die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt noch vor der Rechtskurve auf der Schönenbuchstrasse befunden habe und sie deshalb für den Lenker des Sat- telschleppers nicht sichtbar gewesen sei (U-act. 11.3.01 S. 8). Diese Feststel- lungen blieben unbestritten und erscheinen im Übrigen schlüssig. Was Reko- Position 1 anbelangt, ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin und H.________ zu diesem Zeit- punkt noch vor der Rechtskurve auf der Schönenbuchstrasse befanden und deshalb (schon rein geometrisch) für den Beschuldigten nicht sichtbar waren (vgl. angefocht. Urteil E. II./2.4.5). bb) Bezüglich Reko-Position 2 (unmittelbar vor dem Abbiegen bzw. Über- queren) macht die Privatklägerin geltend, die Vorinstanz habe unrichtigerwei- se angenommen, die Sicht sei durch Verkehrsschilder eingeschränkt gewesen bzw. die Vorinstanz habe eine bloss theoretische Möglichkeit der Sichtein- schränkung konstruiert (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 9). Die Vorinstanz stellte fest, dass in Reko-Position 2 die Sicht durch die Spiegel grundsätzlich gewährleistet, jedoch aufgrund der Verkehrstafeln, je nach Blickwinkel, teilweise verdeckt gewesen sei. Durch das Beifahrerfenster sei

Kantonsgericht Schwyz 10 die Sicht in Richtung Oberschönenbuch nicht möglich gewesen (ange- focht. Urteil E. II./2.4.2). Diese Feststellungen sind jedoch, wie nachfolgend auszuführen ist, nicht zu beanstanden. Denn laut den – von der Privatklägerin nicht angezweifelten und im Übrigen als schlüssig anzusehenden – Feststellungen der Gutachter des FOR befand sich die Radfahrerin in Reko-Position 2 in rund 93 Meter von der Kollisionsstelle entfernt und war in diesem Zeitpunkt für den Lenker des Sat- telschleppers grundsätzlich rein geometrisch sichtbar (U-act. 11.3.01 S. 8). Die Gutachter führen aber zur Sichtbarkeit auch aus, dass die Radfahrer in den Rückspiegeln des Sattelschleppers kaum resp. nur sehr schlecht sichtbar waren. Sie halten fest, dass, betrachte man die nur rund 25 Meter vor der Kreuzung stehende Referenzperson, welche mit einer orangen Warnweste bekleidet gewesen sei, in den Rückspiegeln, werde deutlich, dass die Radfah- rer nur einen sehr kleinen Teil der Fläche der rechten Spiegel ausgefüllt und nur schlechte Kontraste ausgebildet haben dürften. Ausserdem werde die Sicht auf die Radfahrer, wie die Gutachter ergänzen, durch den Wegweiser „N.________“ und das Vortrittssignal beeinträchtigt (U-act. 11.3.01 S. 8 f.). Dass und weshalb diese Feststellungen der Gutachter unzutreffend sein sol- len, erklärt die Privatklägerin nicht. Die Annahme einer Sichtbeeinträchtigung durch den Wegweiser „N.________“ im rechten Aussenspiegel erweist sich im Übrigen auch offenkundig als richtig, wenn man die entsprechenden Rekon- struktionsaufnahmen in der Fotodokumentation betrachtet (U-act. 8.1.10 S. 7 und 8). Darauf ist deutlich erkennbar, dass der Wegweiser einen erheblichen Teil der Schönenbuchstrasse abdeckt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Privatklägerin nicht um bloss theoretische Sichteinschränkun- gen. Die Strafkammer geht vor diesem Hintergrund ebenfalls davon aus, dass eine Sichtbeeinträchtigung durch die Wegweiser bestand und der Beschuldig- te die Radfahrer deshalb, und in Kombination mit dem Umstand, dass die Radfahrer in den Spiegel nur einen kleinen Teil der Fläche ausfüllten und nur

Kantonsgericht Schwyz 11 schlechte Kontraste ausbildeten, effektiv nicht oder nur im günstigsten Fall überhaupt wahrnehmen konnte. Die Privatklägerin kritisiert ferner, die Vorinstanz habe angenommen, die Sicht könnte gerade auch dadurch beeinträchtigt gewesen sein, weil der Beschul- digte, wie von diesem behauptet, seine Körperposition verändert habe (ange- focht. Urteil E. 2.4.6 S. 17; BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 9 ff.). Auch dem ist nicht zu folgen. Denn unabhängig davon, ob und wie der Beschuldigte seine Körperposition veränderte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, in welcher exakten Position sich seine Augen tatsächlich befanden. Die genaue Körper- bzw. Augenposition erscheint aber im Vergleich zu den genannten Faktoren, welche die Sichtmöglichkeit tatsächlich einschränkten, und zwar auch in Kombination untereinander, lediglich von untergeordneter Bedeutung resp. als nicht entscheidrelevant. So oder so muss nämlich festgehalten wer- den, dass eine Sichteinschränkung vorhanden war. Soweit die Privatklägerin dem Beschuldigten vorwirft, er sei in Reko-Position eben nicht „schulbuchmässig“ vorgegangen und habe die Seitenspiegel nicht korrekt konsultiert (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 8), ist auch dieser Ein- wand aus den nachfolgenden Gründen zu verwerfen. Der Beschuldigte sagte nämlich mehrfach aus, er habe einen Kontrollblick nach rechts in den Spiegel getätigt und sei dann losgefahren (U-act. 8.1.03 Fragen 3 und 7; U-act. 10.0.01 S. 3 al. 54). Dafür, dass er ohne jeden Kontrollblick nach rechts unmittelbar vor dem Abbiegen bzw. Überqueren das Manöver begonnen ha- ben soll, liegen keine belastbaren Hinweise vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gewisse andere Elemente erst später erwähnte (etwa das Fahrzeug von Frau O.________, vgl. U-act. 10.0.01 S. 3 al. 52 ff.) und er in seinen Aussagen teilweise dazu tendierte, die Qualität der Sichtverhältnisse übertrieben gut darzustellen (vgl. HVP Frage 47 S. 7 und 52). Anders gesagt muss bei dieser Beweislage zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass er in dieser Phase des Manövers einen Kontrollblick nach

Kantonsgericht Schwyz 12 rechts tätigte, aber wegen der zuvor genannten Umstände (Verkehrsschild, Abbildungsverhältnisse im Spiegel, geringe Kontraste) die Radfahrer nicht sehen konnte. Weil davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte in Reko- Position 2 die Radfahrer nicht erkennen konnte und ausserdem, wie nachfol- gend unter E. 3.b/bb in rechtlicher Hinsicht auszuführen sein wird, eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten in dieser Phase zu verneinen sein wird, sind tatsächliche Erörterungen zur Frage der Vermeidbarkeit im Zeit- punkt von Reko-Position 2 nicht mehr erforderlich. cc) Die Phase von Reko-Position 1 und 2 betreffend kann ferner als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht vollständig zum Stillstand brachte. Laut den Gutachtern konnte aufgrund der Daten des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt werden, dass der Sattelschlepper zunächst mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h auf die Kreuzung zufuhr, wo- bei diese im Kreuzungsbereich kontinuierlich abnahm. In Reko-Position 1 fuhr der Sattelschlepper mit gut 8 km/h, in Reko-Position 2 noch mit rund 3.5 km/h und erreichte in Reko-Position 3 wiederum rund 4 km/h (U-act. 11.3.01 S. 5). dd) Bezüglich die Reko-Positionen 3 und 4 (während des Abbiegens bzw. Überquerens, wobei sich die Sattelzugmaschine in der ersten Strassen- hälfte befand) hielt die Vorinstanz fest, die Schönenbuchstrasse sei weder mittels der Seitenspiegel noch durch das Beifahrerfenster einsehbar gewesen (angefocht. Urteil E. II/2.4.2). Die Gutachter gehen in der Tat davon aus, dass der Sattelschlepper in dieser Phase eine enge Rechtskurve beschreibt und daher dem Lenker die Sicht auf die nahenden Radfahrer verwehrt war (U-act. 11.3.01 S. 9). Auch die Strafkammer sieht es aufgrund der Fotodoku- mentation des KTD und der Feststellungen der Gutachter als erstellt an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und ihren Begleiter in diesen Positionen nicht hat sehen können.

Kantonsgericht Schwyz 13 ee) Zu Reko-Position 5 (während des Abbiegens bzw. Überquerens, wobei sich die Sattelzugmaschine nun im Bereich der zweiten Strassenhälfte befand resp. die Vorderfront bereits leicht innerhalb des Werkgeländes, vgl. U-act. 11.3.01 Beilage 9) stellten die Gutachter fest, dass erst zwischen den Reko-Positionen 4 und 5 der Lenker des Sattelschleppers den stehenden Radfahrer (H.________) und die nahende Radfahrerin (Privatklägerin) durch die Scheibe der Beifahrertür grundsätzlich hätte erkennen können. Die Gut- achter hielten fest, dass anhand der Akten aber nicht festgestellt werden kann, bei welcher genauen Sattelschlepperposition die Sicht auf die Radfahrer durch die Seitenscheibe erstmals möglich gewesen wäre, denn dies hänge von der Augenposition des Lenkers in der Fahrerkabine, dem tatsächlichen Fahrradius des Sattelschleppers und den Positionen der Radfahrer ab und es müsse berücksichtigt werden, dass der Lenker des Sattelschleppers auch in die Ziel- fahrtrichtung zu blicken habe (U-act. 11.3.01 S. 9). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz fest, dass durch das Beifahrerfenster ein grosser Teil der Schö- nenbuchstrasse in Richtung Oberschönenbuch einsehbar ist (angefocht. Urteil E. II./2.4.2). Die Vorinstanz sah es alsdann als erwiesen an, dass der Be- schuldigte jedenfalls in der letzten, also der Reko-Position 5, sowohl die Pri- vatklägerin als auch H.________ durch das Fenster der Beifahrertür unmittel- bar hätte erkennen können, auch weil die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nur noch rund 18 Meter entfernt gewesen war (angefocht. Urteil E. II./2.4.8 mit Hinweis auf Beilage 9 von U-act. 11.3.01). Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt keinen Kontrollblick mehr in Richtung Oberschönenbuch tätigte, weil ihm ansonsten die Privatklägerin hät- te auffallen müssen und anzunehmen wäre, dass er diesfalls mit einem unver- züglichen Bremsmanöver reagiert hätte (angefocht. Urteil E. II./2.4.8). Zu die- sen Feststellungen äusserten die Parteien keine Kritik. Die Strafkammer kann sich diesbezüglich vollumfänglich anschliessen, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor der Berufungsinstanz einräum- te, in Reko-Position 5 nicht mehr nach rechts geblickt zu haben (BVP, S. 5).

Kantonsgericht Schwyz 14 Zur Vermeidbarkeit in Reko-Position 5 resp. der in Beilage 9 zum Gutachten festgehaltenen Position führen die Gutachter aus, in dem Zeitpunkt, als der direkte Blick nach rechts durch die Scheibe der Beifahrertür frei geworden sei, sei der Sattelschlepper mit etwa 7 km/h bis 9 km/h gefahren. Ausgehend von einer Reaktionsdauer von 1 Sekunde, einer Bremsenschwelldauer von 0.3 Sekunden und einer Bremsverzögerung von 7.0 m/s2 bis 7.5 m/s2 hätte das Fahrzeug auf einer Distanz von 2.4 bis 3.3 Meter anhalten können. Das Sattelmotorfahrzeug wäre aus einer Geschwindigkeit von 9 km/h auf der Fahr- linie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen, so dass die Kollision unter den genannten Voraussetzungen nicht vermeidbar gewesen wäre. Allerdings wäre diesfalls die Radfahrerin vom Sattelanhänger nicht überrollt worden. Die Gutachter führen weiter aus, dass, falls die Sicht des Chauffeurs aber bereits vorher, bei einer Geschwindigkeit von 7 km/h und der entsprechenden Anhal- testrecke von 2.4 Meter, also bereits vor der in Beilage 9 dargestellten Positi- on gewährleistet gewesen sei, sei die Kollision vermeidbar gewesen, falls der Chauffeur zum erstmöglichen Zeitpunkt in die Richtung der Radfahrer geblickt hätte. Allerdings könne man anhand der Akten nicht sagen, bei welcher ge- nauen Sattelschlepperposition der direkte Blick durch die Seitenscheibe auf die Radfahrer erstmals möglich gewesen wäre. Dies hänge von der Augenpo- sition des Lenkers in der Fahrerkabine, dem Fahrradius des Sattelschleppers und den Positionen der Radfahrer in die Fahrbahnquerrichtung ab (U-act. 11.3.01 S. 12 mit Verweis auf Beilage 9). Mit der Vorinstanz ist ge- stützt darauf davon auszugehen, dass ein rechtzeitiges Anhalten des Sattel- zugs vor der Fahrlinie der Privatklägerin nur dann realistisch erscheint, wenn eine Sicht auf die Radfahrer bereits vor Reko-Position 5 möglich war, was sich aber nicht erstellen lässt. Es mag wohl zutreffen, dass, wie die Privatklägerin ausführt, hätte der Beschuldigte tatsächlich einen Kontrollblick getätigt und daraufhin gebremst, das Fahrzeug nicht bzw. noch vor der Fahrlinie der Pri- vatklägerin zum Stillstand gekommen wäre (vgl. BVP, Plädyoer Privatklägerin S. 11 f.). Allerdings setzt dieses Szenario voraus, dass der Beschuldigte exakt in dem kurzen Zeitfenster, als die Radfahrer tatsächlich sichtbar waren, einen

Kantonsgericht Schwyz 15 Blick nach rechts getätigt hätte. Anders gesagt muss festgehalten werden, dass die Kollision in dieser Phase nur unter besonders günstigen Vorausset- zungen noch vermeidbar gewesen wäre. Ansonsten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass selbst wenn der Beschuldigte in Reko-Position 5 noch einen Kontrollblick getätigt hätte, das Fahrzeug nicht vor, sondern immer noch auf der Fahrlinie der Privatklägerin zum Stillstand gekommen wäre, so dass ebenfalls eine Kollision mit der Privatklägerin erfolgt wäre, allerdings oh- ne dass sie vom Sattelanhänger überrollt worden wäre. Welche Verletzungen die Privatklägerin indessen im Falle der Kollision mit dem Zugfahrzeug, jedoch ohne dass sie nachfolgend vom Anhänger überrollt worden wäre, erlitten hät- te, kann, wie bereits vorstehend unter E. 2 betreffend die Beweisanträge dar- gelegt, offenbleiben (BVP, Plädyoer Privatklägerin S. 12 f.). ff) Festzuhalten ist schliesslich zum Sachverhalt, dass sich der Sattelzug nach der Kollision mit der Privatklägerin resp. dem Erstkontakt noch weiter- bewegte, was sich aus dem Gutachten ergibt, wonach der Beschuldigte während einer Zeitdauer von 5 Sekunden eine Strecke von 8.5 Meter weiter- gefahren ist. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt und im Übrigen unbestritten geblieben, dass er, hätte er eine Vollbremsung eingeleitet, bereits nach 3.3 bis 4.6 Metern zu Stillstand gekommen wäre. Diesfalls wäre der Sattelanhänger laut dem Gutachten in dem Augenblick zum Stillstand gekommen, als sich die Verunfallte zwischen oder unter den Rädern der ersten oder der zweiten der insgesamt drei Achsen des Sattelanhängers befand, wobei die erste Achse im Unfallzeitpunkt angehoben war (U-act. 11.3.01 S. 7 mit Verweis auf Beilage 5).

b) Nachfolgend ist der Sachverhalt mit Blick auf den subjektiven Tatbe- stand rechtlich zu würdigen. aa) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar-

Kantonsgericht Schwyz 16 auf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die da- mit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbar- keit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mit- ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachen- den Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hinter- grund drängen. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeid- bar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer, Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 und

Kantonsgericht Schwyz 17 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 142 IV 237 E. 1.52). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefähr- den, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrau- ensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvor- schrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (zit. Urteil 6B_1125/2020 mit Hinweis auf BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen = Pra 2018 Nr. 109). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekenn- zeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kom- men. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzei- tig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erbli- cken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig „hineintastend“ zu

Kantonsgericht Schwyz 18 bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefähr- dung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Der Vortrittsberech- tigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass kei- ne Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (zit. Urteil 6B_782/2019 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 122 IV 133, Regeste). Angesichts der heutigen Verkehrsdichte reicht es beim Einbiegen in eine Strasse, auf der Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit unterwegs sind, in der Regel nicht aus, lediglich bei der Einfahrt zu prüfen, ob die Strasse frei ist, sondern es ist erfor- derlich, den Verkehr während des Manövers weiter zu beobachten, um bei einem unerwartet auftauchenden vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer anhalten zu können oder ihm durch schnelles Beschleunigen die ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen (BGer, Urteil 6B_746/2007 vom 29. Februar 2008 E. 1.1.1 mit Hinweis). Betreffend die Frage, welche Sorgfalt ein vortrittsbelas- teter Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen bei eingeschränkter Sicht aufwenden muss, erwog das Bundesgericht, eine gewisse Behinderung der Vortrittsbe- rechtigten könne kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Warte- pflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt werde, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vor- trittsbelastete Verkehrsfläche gelange, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhalte. In solchen Situationen sei ein sehr vor- sichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entwe- der selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu war- nen. Dabei dürfe grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtig- te Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten würden, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden könne (BGer, Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5 und zit. BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 bzw. Pra 9/2018 S. 1010).

Kantonsgericht Schwyz 19 bb) Bezüglich die Reko-Positionen 1 resp. 2 erkannte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Radfahrer nicht erkennen konnte, weshalb er auf die Kreuzung zufahren bzw. die Schönenbuchstrasse zu überqueren beginnen durfte und ihm mithin in dieser Phase keine Sorgfaltspflichtverletzung angelas- tet werden könne, insbesondere sei ihm nicht vorzuwerfen, vor Beginn der Überquerung nicht angehalten zu haben, ebenso sei er nicht zum Beizug ei- ner Hilfsperson gehalten gewesen (angefoch. Urteil E. II./3.4.1.2, II./3.2.1.5 und II./3.4.1.3). aaa) Die Privatklägerin macht geltend, ein Anhalten wäre dringend nötig ge- wesen, auch weil die Gätzlistrasse vor der Einmündung in die Schönenbuch- strasse teilweise parallel zu letzterer verlaufe und es während des Fahrens kaum möglich gewesen sei, die vortrittsberechtigte Schönenbuchstrasse ein- sehen zu können (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 18). Dem ist aus den nach- stehenden Überlegungen nicht zu folgen. Einmal hätte sich an den einge- schränkten Sichtverhältnissen (vgl. Verkehrstafel, kleine Abbildungsgrösse und schwache Kontraste im Spiegel) durch längeres Zuwarten resp. Anhalten nichts geändert. Dann ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit in die- ser Phase von zunächst rund 8 km/h pro Stunde bei Reko-Position 1 auf noch rund 3.5 km/h sank (U-act. 11.3.01 S. 8). Bei dieser niedrigen Geschwindigkeit hatte der Beschuldigte auch bei den konkreten anspruchsvollen Sichtverhält- nissen grundsätzlich ausreichend Zeit und Möglichkeit, um auch bei rollendem Fahrzeug noch zu kontrollieren, ob sich vortrittsberechtigte Fahrzeuge von rechts her nähern. Es muss angenommen werden, dass die Radfahrer in die- ser Phase während eines kurzen Zeitintervalls, mithin nur bei günstigem Zu- sammenspiel aller Faktoren überhaupt wahrnehmbar waren. Daran hätte auch nichts geändert, wenn der Beschuldigte stillgestanden wäre. Wohl wäre durch den Stillstand weitere Zeit vergangen und dadurch hätten womöglich die Rad- fahrer sich der Kreuzung weiter nähern können. Allerdings wäre dieser günsti- ge Verlauf dem Umstand des Zeitablaufs und letztlich dem Zufall geschuldet, was dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann. Der Beschuldigte durf-

Kantonsgericht Schwyz 20 te im Übrigen, in Anlehnung an die Rechtsprechung bei eingeschränkter Sicht, nachdem er erstelltermassen nach rechts geblickt hatte und ihm zugestanden werden muss, dass er die Radfahrer in dieser Position wegen den konkreten Umständen nicht sehen konnte, in die Schönenbuchstrasse hineinfahren im Vertrauen darauf, das allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge, welche sich von Schönenbuch her der Kreuzung nähern, ihn rechtzeitig sehen und entspre- chend abbremsen würden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte orts- kundig ist und um die Gefahr durch von Schönenbuch sich auf die Kreuzung zu bewegende vortrittsberechtigte Fahrzeuge und namentlich Radfahrer wuss- te. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass aus der rein geome- trischen Sichtbarkeit in dieser Phase nicht auf das Vorliegen einer Sorgfalts- pflichtverletzung geschlossen werden darf. Nicht einschlägig ist ferner die von der Privatklägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum toten Winkel, weil es dort nicht um die Einsehbarkeit in eine vortrittsberechtigte Strasse, sondern um konstruktionsbedingte Sichteinschränkungen im Bereich des Fahrzeugs selbst geht (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 34; BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 18). bbb) Ebenso nicht gefolgt werden kann der Privatklägerin, wenn sie der An- sicht ist, der Beschuldigte hätte eine Hilfsperson beiziehen müssen (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 19 f.). Nach Art. 15 Abs. 3 VRV muss der Fahr- zeuglenker, der namentlich aus Parkplätzen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren und zwar auf der ganzen Strassenbreite. Ist die Stelle unübersicht- lich, so muss er anhalten und, wenn nötig, eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Wohl stellt die Einmündung der Gätzlistrasse in die Schönenbuchstrasse hohe Anforderungen an von ersterer Strasse herkom- mende Fahrzeuge, jedoch kann nicht gesagt werden, dass sie die Schönen- buchstrasse komplett nicht einsehbar und damit so unübersichtlich wäre, dass zwingend eine Hilfsperson beizuziehen wäre. Davon abgesehen kommt ein Beizug von Hilfspersonen nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV primär

Kantonsgericht Schwyz 21 beim Verlassen von Parkplätzen oder der Fahrt über ein Trottoir in Frage wie beispielsweise bei einem rückwärts in einer engen Parknische in einer Fels- wand parkierten Fahrzeug (vgl. BGer, Urteil 6A.72/2005 vom 27. Januar 2006). Mit einer solchen Situation ist die Einfahrt Gätzlistrasse in die Schö- nenbuchstrasse indessen schon von den Sichtverhältnissen her nicht zu ver- gleichen. Zu bemerken ist ausserdem, dass fraglich wäre und auch von der Privatklägerin nicht dargelegt wird, wie und wo in casu eine Hilfsperson zu platzieren und wie diese zu instruieren gewesen wäre, dass die Kollision tatsächlich hätte vermieden werden können. Das Abstellen des Sattelschlep- pers an der Verzweigung Gätzlistrasse/Schönenbuchstrasse für den Beizug einer Hilfsperson hätte schliesslich nicht unerhebliche Gefahren geschafft, die zu vermeiden waren. cc) Weil in den Reko-Positionen 3 und 4 ohnehin keine Sicht bestand, kann dem Beschuldigten in dieser Phase richtigerweise nicht vorgeworfen werden, keinen Kontrollblick getätigt zu haben, mithin kann ihm keine Sorgfaltspflicht- verletzung vorgeworfen werden (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.4.2), was auch die Privatklägerin nicht in Frage stellte. Es erübrigen sich daher weitere Erör- terungen zu dieser Phase. dd) Mit Bezug auf Reko-Position 5 ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen ist, anerkanntermassen nicht mehr nach rechts geblickt zu haben, davon ausgehend, dass er die Privatklägerin in dieser Position (und erst in dieser, vgl. U-act. 11.3.01 S. 9), erstmals durch das rechte Beifahrer- fenster hätte sehen können, wenn er einen entsprechenden Kontrollblick getätigt hätte. aaa) Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte, welcher um die schlechte Einsicht in die Schönenbuchstrasse gewusst habe, spätestens bei der ersten Möglichkeit, die Strasse durchs Fenster beobachten zu können, dies hätte tun müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 22 talwärts nichts mehr zu erwarten gehabt habe, weil das Fahrzeug, welches in die Gätzlistrasse habe einbiegen wollen, ihm den Vortritt gewährt habe. Somit habe einzig bergseits noch eine mögliche Gefahr bestanden. Zudem sei das Manöver in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, weil der die Strasse versperrende Anhänger erst noch nachgefolgt wäre (BVP, Plädoyer Privatklägerin S. 22). Die Verteidigung hält dem entgegen, der Beschuldigte habe sich während seines Manövers in verschiedene Richtungen orientieren müssen, so auch nach vorne, und deshalb nicht permanent den rechten Rückspiegel beobachten resp. durch das rechte Beifahrerfenster schauen können. Bei Manövern von Sattelschleppern handle es sich um dynamische Vorgänge, in deren Verlauf der Chauffeur in verschiedene Richtungen blicken müsse, wobei eine Blickwendung und Fokussierung mindestens 0.5 Sekun- den in Anspruch nehme. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Manö- vers in Reko-Position 5 habe der Beschuldigte ohnehin nicht mehr anhalten können und er habe in dieser Phase nicht mehr mit überraschend auftau- chenden Verkehrsteilnehmern rechnen müssen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4, 5 und 13). bbb) Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte in dieser Position mit seinem Lastenzug in der zweiten Strassenhälfte befand, wobei er mit der Vor- derfront des Zugfahrzeuges den rechten Fahrbahnrand passiert und sich die- se folglich bereits leicht in das Werksgelände des G.________ AG hineinbe- wegt hatte. Der Aufleger befand sich aber noch quer über der Schönenbuch- strasse und versperrte diese für kurze Zeit. In diesem fortgeschrittenen Stadi- um des Überquerungsmanövers und vor allem in Anbetracht dessen, dass das Zugfahrzeug bereits den rechten Strassenrand überquert und das Werk- gelände erreicht hatte, musste der Beschuldigte nicht mehr mit vortrittsberech- tigtem Gegenverkehr von rechts rechnen. Mithin durfte er in dieser Phase da- mit rechnen, dass solche Fahrzeuge den Sattelzug bzw. Aufleger, welcher für kurze Zeit die gesamte Strasse einnahm, bemerken würden und rechtzeitig zu bremsen vermögen. Es ist dem Beschuldigten auch zuzugestehen, dass er in

Kantonsgericht Schwyz 23 diesem kritischen Stadium mit seinem beladenen und entsprechend schwer- fälligen Lastwagen zufahren wollte, um die Schönenbuchstrasse möglichst zügig wieder freigeben zu können. Zu diesem Zweck war es unabdingbar, dass er seine Aufmerksamkeit nun nach vorne in die Werkseinfahrt bzw. auf das Geschehen im Werksgelände richten konnte, zumal der Sattelzug in die- ser Phase auch leicht, das heisst bis maximal 10 km/h, an Geschwindigkeit zulegte (vgl. U-act. 11.3.01 Beilage 5). Bloss weil ab Reko-Position 5 eine Sichtverbindung mit der nahenden Privatklägerin aus dem Seitenfenster mög- lich gewesen wäre, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Beschuldig- te zwingend (noch einmal) nach rechts hätte schauen müssen. Auch der Um- stand, dass die Sichtbarkeit während des Überquerens der Strasse, das heisst bei Reko-Position 3 und 4, ausgeschlossen war, verpflichtet ihn jedenfalls in der Konkreten Konstellation nicht, bei der ersten effektiven Möglichkeit der Sichtbarkeit, nämlich in Reko-Position 5, nochmals nach rechts zu schauen, wenn solches gar nicht mehr sinnvoll ist, das heisst, er eben seinen Fokus nun geradeaus richten musste, um den die Strasse blockierenden Sattelzug- anhänger so rasch als möglich über die Kreuzung in das Werksgelände hinein zu steuern, damit letztere wieder frei wird (vgl. hierzu die Aussage des Be- schuldigten: „Ich kann mich nicht in Luft auflösen“, vgl. U-act. 10.0.01 S. 3). Richtig erscheint, wie die Verteidigung einwirft, dass das Manöver als dynami- scher Vorgang zu begreifen ist, was bedeutet, dass der Beschuldigte sein Manöver in dieser späten Phase ohne weitere Verzögerungen vorantreiben durfte und auch musste. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte den Unfall in dieser Phase nur mittels zufällig richtigem Blickverhalten hätte vermeiden können (vgl. U-act. 10.3.01 S. 12). Nach dem Gesagten gereicht dem Beschuldigten der in dieser Phase nicht mehr getätig- te Kontrollblick nach rechts nicht zum strafrechtlichen Vorwurf. ee) Zu behandeln ist schliesslich noch der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem er des Aufpralls („Tätschen“) gewahr wurde, nach der Kollision bis zum Stillstand noch rund 8.5 Meter zurücklegte resp. nicht umgehend eine

Kantonsgericht Schwyz 24 Bremsung einleitete, mit der Folge, dass er dann nach rund 3.3 bis 4.6 Metern stillgestanden wäre. Die Strafkammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt, das heisst nachdem er ein Geräusch wahrnahm, keine konkreten Hinweise hatte und haben musste, dass sich eine Kollision ereignet haben könnte, zumal er bereits in Reko-Position 5 nicht mehr mit vortrittsberechtigten Fahrzeugen, welche den Lastwagen nicht oder zu spät erkennen könnten, rechnen musste (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.4.3). Ausserdem besteht mehr als bloss die theoretische Möglichkeit, dass die Pri- vatklägerin trotzdem von mindestens einer Achse überrollt worden wäre und/oder eine Achse gar auf ihr zu liegen gekommen wäre. Somit hätte sich auch bei einer Bremsung nichts geändert bzw. es hätte die erhebliche Wahr- scheinlichkeit bestanden, dass die Folgen für die Privatklägerin noch gravier- ender gewesen wären. Gesamthaft muss somit die nicht sofortige Einleitung einer (Not-)Bremsung als nicht kausal zu den Unfallfolgen angesehen werden, mithin ist dem Beschuldigten deswegen kein Vorwurf zu machen.

c) Weil nach dem Gesagten der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erü- brigen sich Erörterungen zum objektiven Tatbestand. Zusammenfassend ist der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu bestätigen.

4. Die Vorinstanz verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg. Die Privat- klägerin beantragt, es sei über die Zivilklage im Grundsatz zu entscheiden und festzustellen, dass der Beschuldigte für den Schaden und die immaterielle Unbill aus dem Vorfall vom 28. April 2016 haftet. Die Verteidigung verlangt die Abweisung des Antrags.

a) Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b ZPO entscheidet das Gericht über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur

Kantonsgericht Schwyz 25 dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Dabei ist anzugeben, welche Grundsatzfrage(n) beurteilt wurden und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden können (Dolge, BSK StPO I, 2. A., N 48 zu Art. 126 StPO). Vorliegend steht einem Feststellungsentscheid über das grundsätzli- che Bestehen einer Haftpflicht des Beschuldigten inklusive der Festlegung der Haftungsquote nichts im Weg, weil der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend abgeklärt ist und die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse als ge- richtsnotorisch betrachtet werden können (zur Relativierung der Verhand- lungsmaxime im Adhäsionsverfahren vgl. Lieber, in: Donatsch et al., a.a.O., N 4b zu Art. 122 StPO).

b) Wird nach Art. 58 Abs. 1 SVG durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. Die Haftung des Motorfahrzeughalters ist als Gefähr- dungshaftung konzipiert und bedingt kein Verschulden des Halters. Sie setzt als Tatbestandselemente einen Schaden, den Betrieb eines Motorfahrzeuges, die Widerrechtlichkeit der Schädigung, den natürlichen und adäquaten Kausa- lzusammenhang und einen Halter als Haftungssubjekt voraus (Probst, BSK SVG, N 3 und 230 zu Art. 58 SVG). Der Halter wird nach Art. 59 SVG von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Ver- schulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Abs. 1). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Abs. 2). aa) Nach der Rechtsprechung ist haftpflichtrechtlich gesehen Halter, in wes- sen Interesse bzw. auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Motor-

Kantonsgericht Schwyz 26 fahrzeuges erfolgt und wer über das Fahrzeug und über dessen Benutzer das unmittelbare Verfügungs- bzw. Bestimmungsrecht hat (sog. materieller Halter- begriff, vgl. Probst, a.a.O., N 225 f. zu Art. 58 SVG). Als formelle Halterin des Zugfahrzeuges und des Auflegers war zum Zeitpunkt des Unfalls die (gemäss Zefix-Auszug zwischenzeitlich gelöschte) Einzelfirma des Beschuldigten „I.________“ eingetragen. Der Beschuldigte bezeichnete sich selber als Transportunternehmer, Chauffeur und als Halter des fraglichen Sattelschlep- pers und Anhängers (U-act. 10.1.02 S. 3 f.; HVP Frage 33; BVP S. 6). Es be- stehen somit keine Zweifel daran, dass die Fahrzeuge auf Rechnung und Ge- fahr des Beschuldigten betrieben wurden, mithin dessen Haltereigenschaft erfüllt ist. bb) Unbestritten ist, dass der Privatklägerin infolge der erlittenen schweren Verletzungen ein erheblicher finanzieller Schaden wie auch immaterielle Unbill entstand. Soweit im Rahmen der Haftung des Motorfahrzeugführers ein er- satzfähiger Schaden im Sinne eines Eingriffs in ein absolutes Recht der ge- schädigten Person vorliegt, was vorliegend der Fall ist, ist auch die Wider- rechtlichkeit erstellt resp. sie ist nicht selbständig zu beurteilen. Festzuhalten ist dazu noch, dass in casu keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind oder geltend gemacht werden (vgl. dazu Probst, a.a.O., N 172 ff. zu Art. 58 SVG). Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt ferner das ebenfalls ohne Weiteres erfüll- te Kriterium des Betriebs eines Motorfahrzeuges (zum Ganzen Probst, a.a.O., N 143 ff. zu Art. 58 SVG). cc) Offenkundig gegeben und deshalb ebenfalls nicht weiter zu erörtern ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Be- trieb des Sattelzugfahrzeuges durch den Beschuldigten und dem eingetrete- nen Schaden (zum Ganzen vgl. Probst, a.a.O., N 188 zu Art. 58 SVG). dd) Zu prüfen ist hingegen die Adäquanz. Nach der Adäquanzformel ist ein natürlicher Kausalzusammenhang dann adäquat, wenn die betreffende Ursa-

Kantonsgericht Schwyz 27 che nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begüns- tigt erscheint (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., N 633 mit Hinweisen). Es wird also rückblickend gefragt, ob der Eintritt des Schadens durch das schädigende Ereignis allgemein begünstigt erscheint oder nicht. Massgeblich ist nicht, ob prospektiv, das heisst aus der subjektiven Sicht des Schädigers resp. aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Men- schen in der gleichen Situation, der Schadenseintritt als solcher voraussehbar war. Das Kriterium der objektiven Voraussehbarkeit des Strafrechts, wo stets ein Verschulden erforderlich ist, kann anders gesagt nicht unbesehen auf das Haftpflichtrecht übertragen werden (Probst, a.a.O., N 216 zu Art. 58 SVG). Vorliegend überquerte der Beschuldigte mit dem mit Kies beladenen Lasten- zug (rund 40 Tonnen Gesamtlast; U-act. 8.1.12) die Schönenbuchstrasse, um in das Werksgelände des gegenüber liegenden G.________ AG zu gelangen. Die ihm gegenüber von rechts von Schönenbuch herkommenden Fahrzeuge sind vortrittsberechtigt. Das Überquerungsmanöver mit dem beladenen Las- tenzug nahm ab der Einleitung bis zur Kollision rund 18 Sekunden in An- spruch (U-act. 11.3.01 Beilage 5). Dabei wurde die Schönenbuchstrasse zeit- weilig durch den langen Lastenzug vollständig blockiert. Wie zum Schuldpunkt resp. Sachverhalt ausgeführt, wären die sich auf der Schönenbuchstrasse nähernden Radfahrer für den Beschuldigten bei Reko-Position 2 (also unmit- telbar vor der Einfahrt in die Schönenbuchstrasse) rein geometrisch zwar im Aussenspiegel sichtbar gewesen. Tatsächlich jedoch waren sie für den Be- schuldigten nicht oder nur im günstigsten Fall erkennbar, weil die Sicht durch ein Verkehrsschild verdeckt wurde und die Sicht durch den Umstand, dass die Abbildung der Radfahrer im Aussenspiegel im Vergleich zur Gesamtfläche des Spiegels sehr klein ausfiel und die Radfahrer nur schlechte Kontraste ausbildeten, zusätzlich erschwert wurde. Im Bereich von Reko-Position 5 wäre die Privatklägerin während eines kurzen Zeitintervalls durch das Beifahrer-

Kantonsgericht Schwyz 28 fenster sichtbar gewesen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte in Reko-Position 5 aber keinen Kontrollblick nach rechts mehr tätigte, was strafrechtlich aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten war. Auch hatte der Beschuldigte in Reko-Position 5, als die Vorderfront des Sattelzuges bereits den rechten Strassenrand passiert hatte und sich mithin leicht im Bereich des im Werks- geländes befand, das vor ihm liegende Werksgelände zu beobachten. In der Folge kreuzte der Sattelzug die Fahrlinie der Radfahrerin, welche nicht recht- zeitig bremste bzw. anhielt, was zur Kollision führte, durch welche die Privat- klägerin schwere Verletzungen erlitt. Die Adäquanz ist also aufgrund dieser Fakten in dem Sinne zu bejahen, als das Überqueren der Schönenbuchstras- se durch den vom Beschuldigten gelenkten Sattelzug als adäquat kausal für den durch die Kollision der Privatklägerin entstandenen Schaden zu werten ist. ee) Eine Haftungsbefreiung insofern, als dass die eine Ursache vollständig in den Hintergrund tritt, mithin der adäquate Kausalzusammenhang unterbro- chen wird, kommt nach der Rechtsprechung namentlich bei grobem Selbst- verschulden in Frage. Ein Selbstverschulden gilt als grob, wenn der Geschä- digte elementare Vorsichtsmassregeln missachtet, die sich jedem verständi- gen Menschen in der gleichen Situation aufdrängen, etwa bejaht bei einem Radfahrer, welcher aus Seitenstrassen in die Hauptstrasse einbiegen, ohne auf den darauf fliessenden Verkehr zu achten. Allerdings liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten vor, wenn es um ein Fehlverhal- ten geht, das für die besondere Verkehrslage nicht untypisch ist (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 1602 mit Hinweis auf BGer, Urteil 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2; zur Kasuistik vgl. Probst, a.a.O., N 23 zu Art. 59 SVG). Was das Verhalten der Privatklägerin betrifft, ist festzuhalten, dass eine Tal- fahrt mit einem Rennrad bei einem Gefälle von 10 % mit einer Geschwindig- keit von 46 km/h nicht ungewöhnlich ist, wie dies auch die Gutachter bestäti-

Kantonsgericht Schwyz 29 gen (U-act. 11.3.01 S. 9). Zu folgen ist den Gutachtern auch dahingehend, als dass das Ausweichen der Privatklägerin nach rechts, also von der von links sich nahenden Gefahr weg, einem natürlichen Reflex entspricht (U-act. 11.3.01 S. 11), und somit nicht als aussergewöhnliches Fahrverhalten zu werten ist. Beim Umstand schliesslich, dass sie mit einer entschlossenen Bremsung die Kollision hätte vermeiden können (vgl. U-act. 11.3.01 S. 10), sie also zu wenig entschlossen bremste, handelt es sich nicht um einen groben Fahrfehler, mit dem vernünftigerweise in keiner Weise hätte gerechnet werden müssen. Anders gesagt handelt es sich um ein verkehrstypisches Fehlverhal- ten, mit dem gerechnet werden muss (vgl. zit. Urteil 4A_479/2009 E. 6.2). Ein Haftungsausschluss gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG fällt daher nicht in Betracht. ff) Zu prüfen ist jedoch der Einfluss der Betriebsgefahr auf Seiten des Be- schuldigten und eines möglichen Verschuldens der Privatklägerin auf den ein- getretenen Schaden, wonach sich die Haftungsquote bemisst. Es liegt mithin eine Haftungskollision insofern vor, als einerseits eine Gefährdungshaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG seitens des Beschuldigten und andererseits eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR der Privatklägerin als Radfahrerin auf- einandertreffen (Probst, a.a.O., N 51 und 60 zu Art. 58 SVG). aaa) Bei der Betriebsgefahr ist grundsätzlich von einer normalen Betriebsge- fahr eines Fahrzeuges auszugehen (Probst, a.a.O., N 55 zu Art. 59 SVG). Sie ist nicht abstrakt zu bestimmen, sondern es ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja in welchem Masse sie sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat (BGer, Urteil 4A_5/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5.1). Eine erhöhte Betriebsge- fahr ist gegeben, wenn die üblicherweise mit dem Betrieb eines Motorfahrzeu- ges verbundenen Gefahren aufgrund besonderer Gegebenheiten wesentlich über das gewöhnliche Mass hinaus in Erscheinung treten. Solche Gegeben- heiten sind beispielsweise: Fahren auf vereister Strasse oder bei dichtem Ne- bel, Transport gefährlicher Güter, sicherheitsrelevante Defekte am Fahrzeug, hohe Geschwindigkeit mit schwerem Gewicht, überhöhte Geschwindigkeit bei

Kantonsgericht Schwyz 30 nasser Strasse etc. (Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenver- kehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, N 1380). Vorliegend betrug das Gewicht des Lastenzuges zulässigerweise rund 40 Tonnen. Die relevante gefahrene Geschwindigkeit lag zunächst zwischen 8 km/h (Reko-Position 1), 3.5 km/h (Reko-Position 2) und betrug dann bis zur Unfallendlage maximal 10 km/h (U-act. 11.3.01 S. 5). Eine Erhöhung der Be- triebsgefahr bei einem schweren Fahrzeug wäre aber grundsätzlich, wie er- wähnt, nur in Verbindung mit einer hohen Geschwindigkeit denkbar. Von einer hohen Geschwindigkeit kann aber nicht die Rede sein. Ebenso stellt die Grös- se des Lastenzugs an sich kein Grund für die Erhöhung der Betriebsgefahr dar, zumal beim Betrieb des Fahrzeuges grundsätzlich nicht damit gerechnet werden muss, es könnte übersehen werden (vgl. zit. Urteil 4A_5/2014 vom

2. Juni 2014 E. 5.3.1 [Postauto]). Wohl bringt es die Länge des Fahrzeuges konstruktionsbedingt mit sich, dass im Falle der Überquerung einer Strasse bzw. Kreuzung diese kurzzeitig für andere (vortrittsberechtigte) Verkehrsteil- nehmer unpassierbar wird. Allerdings ist auch darin kein aussergewöhnlicher Umstand zu sehen. Mangels weiterer spezieller Gegebenheiten ist aus den genannten Gründen keine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen. bbb) Laut dem Gutachten des FOR ist die Privatklägerin rund 33 Meter vor der Kollisionsstelle bereits leicht bremsend mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h gefahren. Unter Berücksichtigung des Fahrbahngefälles wäre sie mit der Einleitung einer entschlossenen Bremsung mit einer Verzögerung von 2.5 m/s2 vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen. Soweit man (zu- sätzlich) eine Reaktionsdauer von 0.8 s und eine Bremsenschwelldauer von 0.4 s annehme, hätte sie mit 3.2 m/s2 verzögern müssen, um die Kollision vermeiden zu können (U-act. 11.3.01 S. 10). Die Privatklägerin hätte nach den nicht in Zweifel zu ziehenden gutachterlichen Feststellungen die Kollision so- mit vermeiden können, wenn sie eine stärkere Bremsung eingeleitet hätte. Ihr ist somit vorzuwerfen, dass sie nicht innerhalb der überblickbaren Strecke

Kantonsgericht Schwyz 31 anzuhalten vermochte (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV) und insofern ihr Fahrzeug nicht genügend beherrschte. Weil die Privatklägerin aber immerhin eine Bremsung einleitete, wenn auch mit zu wenig Entschlossenheit, weil sie anscheinend die zur Vermeidung der Kollision erforderlich gewesene Bremsintensität nicht rich- tig einschätzte, ist ihr Verschulden als leicht zu werten. Die zum Schuldpunkt vorgebrachte Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe während der Fahrt die Gegend betrachtet oder den Kopf über den Lenker gebeugt ohne die Aufmerksamkeit auf mögliche andere Verkehrsteilnehmer zu richten (Plä- doyer Verteidigung S. 14), lässt sich anhand der Akten nicht untermauern, so dass das Vorbringen unbewiesen zu bleiben hat. Kein Vorwurf ist der Privat- klägerin zu machen, dass sie nicht nach links auswich (wobei fraglich gewe- sen wäre, ob ihr das überhaupt geholfen hätte, nachdem der Sattelzug die Strasse kurzzeitig versperrte), sondern nach rechts zog, weil es sich dabei, wie schon dargestellt, um einen natürlichen Reflex handelt (vgl. U-act. 11.3.01 S. 11). ccc) Die Haftungsaufteilung liegt im Ermessen des urteilenden Gerichts (BGer, Urteil 6S.13/2006 bzw. 6S.14/2006 vom 30. August 2006 E. 4.4.2). Im Falle des Aufeinandertreffens einer normalen Betriebsgefahr ohne Verschul- den des Motorfahrzeughalters mit einem leichten bis mittelschweren Ver- schulden seitens des Nichtmotorfahrzeughalters ging die ältere Lehre von einer Haftungsreduktion zulasten des Nichtmotorfahrzeughalters von 30-50 % aus (Zellweger, a.a.O., N 1379), also bei leichtem Verschulden von etwa 30 % Reduktion. Probst postuliert bei leichten Verschulden des Nichtmotorfahr- zeughalters eine Aufteilung von 35 % zu 65 % zulasten des Motorfahrzeughal- ters (a.a.O., N 65 und 70 zu Art. 59 SVG). Zu berücksichtigen ist aber stets, dass die Kausalhaftung grundsätzlich strenger ist als die Verschuldenshaf- tung, so dass der Mitverschuldensanteil des Geschädigten generell zu einer bescheideneren Kürzung zu führen hat (Brehm, BK, 4. A., N 22a zu Art. 44 OR). Vorliegend bremste die Privatklägerin ihr Fahrrad zu wenig entschlossen ab um die Kollision zu vermeiden, was, wie erwähnt, als leichtes Verschulden

Kantonsgericht Schwyz 32 eingestuft wird. Die Strafkammer erachtet daher für das leichte Verschulden im konkreten Fall, welcher für die Privatklägerin schwere und bleibende Kon- sequenzen nach sich zog, eine Haftungsreduktion von 25 % als angemessen. Gründe für eine weitergehende Reduktion zu Lasten der Privatklägerin sind nicht ersichtlich und zeigte die Verteidigung auch nicht auf resp. sie äusserte sich dahingehend, keine Ausführungen zum Zivilpunkt machen zu wollen.

c) Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber der Privatklägerin für den Schaden und die immaterielle Un- bill aus dem Unfallereignis vom 28. April 2016 im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach haftet. Die Festlegung der Schadenshöhe wird Sache des Zivilgerichts sein.

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis – es bleibt beim Freispruch im Strafpunkt, aber die Privatklägerin obsiegt teilweise im Zivilpunkt insofern, als festzustellen ist, dass der Beschul- digte ihr gegenüber im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach aus dem Un- fallereignis haftet (Riklin, OFK StPO, 2. A., N 1 zu Art. 433 ZPO) – ist die erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung mit Bezug auf die Entschä- digung der Privatklägerin anzupassen. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Sie hat ihre Aufwendungen zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin bezifferte ihre Aufwendun- gen für die Rechtsvertretung mittels detaillierter Leistungsübersicht auf Fr. 8'160.15 (exkl. Dauer der Hauptverhandlung von rund drei Stunden à Fr. 250.00, vgl. Vi-act. 25; Vi-act. 23/1 S. 17; HVP S. 15). Die reduzierte Ent- schädigung der Privatklägerin ist in Nachachtung der allgemeinen Kriterien von § 2 Abs.1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand – und unter Berücksichti- gung, dass ein Teil des Aufwandes auch den Schuldpunkt betraf und dass die

Kantonsgericht Schwyz 33 Privatklägerin im Zivilpunkt zu 75 % obsiegte, ermessensweise auf Fr. 6’000.00 festzulegen. Die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat und die Entschädigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse bleiben sich gleich.

6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt im Schuldpunkt. Ihr Antrag auf Feststellung, dass der Beschuldigte aus dem Unfallereignis vollumfänglich hafte, wurde teilweise gutgeheissen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, obwohl die Privatklägerin eine Haftungsreduktion auf 75 % zu gewärtigen hat, sie dennoch im Wesentli- chen obsiegte, zumal die Zivilansprüche betragsmässig nicht unerheblich aus- fallen dürften. Insgesamt rechtfertigt es sich, das Obsiegen des Beschuldigten im Schuldpunkt und das teilweise Obsiegen der Privatklägerin im Zivilpunkt so zu werten, dass der Beschuldigte 40 % der Gerichtskosten zu tragen hat und die Privatklägerin 60 %.

b) Erhebt ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung, wird sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der obsiegenden beschuldig- ten Person im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, auch wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (zit. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Privatklägerin hat somit den Beschuldigten im gleichen Mass wie die Kostentragung zu ent- schädigen. Der erbetene Verteidiger macht mittels spezifizierter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 6'164.40 geltend (Fr. 250.00 pro Stunde, in- kl. MWST und Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie Spesen). Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisi- onsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend

Kantonsgericht Schwyz 34 gemachte Aufwand noch als angemessen und das Grundhonorar ist auf Fr. 6'164.40 festzulegen. Davon sind dem Beschuldigten 60 %, also Fr. 3'698.60, zuzusprechen.

c) Die Privatklägerin hat ihrerseits für das Berufungsverfahren gestützt auf den zitierten Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) gegenü- ber dem Beschuldigten einen Entschädigungsanspruch. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin legte eine Kostennote von Fr. 3'796.40 (inkl. MWST) ins Recht. Unter Hinzurechnung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung von drei Stunden à Fr. 250.00, also Fr. 750.00 zuzüglich 7.7 % MWST von Fr. 57.75, ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 4'604.15, was in Nachachtung der genannten Kriterien von § 2 Abs. 2 GebTRA sowie § 13 lit. c GebTRA ebenfalls als angemessen erscheint. Davon sind der Privatklägerin 40 %, so- mit Fr. 1'841.60, zuzusprechen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ent- schädigungsansprüche hat die Privatklägerin dem Beschuldigten noch Fr. 1'857.00 (= Fr. 3'698.60 minus Fr. 1'841.60) zu bezahlen;- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffer 2 und 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Mai 2020 aufgeho- ben und im Übrigen das Urteil wie folgt bestätigt bzw. Folgendes erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freigespro- chen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG gegenüber der Privatklägerin für den Schaden und die immaterielle

Kantonsgericht Schwyz 35 Unbill aus dem Unfallereignis vom 28. April 2016 im Umfang von 75 % dem Grundsatz nach haftet. Die Festlegung der Schadenshöhe ist Sa- che des Zivilgerichts.

3. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Un- tersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 15‘670.00 und den b) den Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

b) Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen aus der Bezirksge- richtskasse mit Fr. 12‘016.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschä- digt.

c) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt eine reduzierte Entschädigung von Fr. 6‘000.00 zu be- zahlen (inkl. Auslagen und MWST).

4. Kosten des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 5‘000.00 und werden zu 40 % (Fr. 2‘000.00) dem Beschuldigten und zu 60 % (Fr. 3‘000.00) der Privatklägerin auferlegt. Sie werden von der Si- cherheitsleistung der Privatklägerin (Fr. 5‘000.00) bezogen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2‘000.00 zu bezahlen.

b) Die Privatklägerin hat den Beschuldigten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche mit Fr. 1'857.00 zu entschädigen (in- kl. Auslagen und MWST).

Kantonsgericht Schwyz 36

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Verkehrsamt Schwyz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mittels Formular an die KOST (Meldung Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 29. Juni 2021 kau